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Die während der Waidezeit gewonnenen Produkte als: Milch, Butter,
Schmalz, Käse, Wolle 2c. unterliegen nur der Hälfte des Ausgangs,= Jolls,
und im Heimath, Staate sind sie vom Eingangs= Zolle ganz frei.
7.) Die Gegenstände, welche die beiderseitigen Grenz-Bewohner zur Verarbei,
tung, Veredlung, Ausrüstung und Ausbesserung einander sich zubringen, sollen
bis zu Quantitcäten von : Centner, oder blis zu ganzen Stücken in beiden
Staaten, gegen Entrichtung einer Stempelgebühr von : Kreuzer für den
auszustellenden und wieder einzuziehenden Zollschein, vom Eingangs= und
Ausgangs-Zolle ganz frei seyn, jedoch unter der Bedingniß, daß die Gegen-
stände der Verarbeitung, Veredlung u. f. w. in angemessenen Terminen bei
den nämlichen Zollstätten ein und wieder ausgebracht werden.
3.) Das Vieh, welches aus einem der beiden Staaten auf die Viehmärkte des
andern Staates gebracht wird, unterliegt den gegenseitigen Ausgangs= und
Eingangs-Zöllen nur in so weit, als es auf den Märkten verkauft wird.
Das unverkauste und wieder zurückgehende Vieh soll gegen Entrichtung der
Stempel- Gebühr von : Kreuzer für den Vormerkschein vom Eingangs= und
Ausgangs-Zolle ganz frei seyn, wenn es zum Behufe der Controle über die
naͤmliche Zollstaͤtte ein und wieder ausgeführt. und mit dem Vermerkschein
begleite t wird.
9.) Die an der Grenze wohnenden Gewerbsleute, welche mit den von ihnen
selost verfertigten Artikeln die Grenzmärkte des andern Staates besuchen,
haben zwar bei der Eintritts-Zellstärte von den Waaren den ganzen Eingangs-
Zoll zu deponiren, erhalten aber denselben von den unverkauft zurückgehenden
Parthien wieder ganz zurück, wenn
e) der Ort sowohl, wo die Gewerbsleute wohnen, als der Ort des Marktes,
den sie besuchen, von der gemeinschaftlichen Graͤnze nicht uͤber drei Stunden
entfernt ist,
b) die Gewerboleute bei den Zollstaͤtten durch obrigkeitliche Zeugnisse nachwei-
sen, daß die Gewerbs-Artikel, die fie zu Markte bringen, ven ihnen ver-
fertigt seyen,