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5) Die in Wörttemberg erzeugten Stab-, Schien-, Stangen", Knoppern- und
Zain-Eisen, Eisenguß-Waaren, unverarbeiteten Eisenbleche und unverarbeite-
ten Stahle sollen in Batern nur einem Eingangs-Zolle von # fl. 4ökr. vom
Baierischen Zentner; — dagegen aber auch die in Baiern (einschlüssig des
Aheinkreises) erzeugten Artikel dieser Art in Württemberg nur einem Ein-
gangs, Zolle von#: fl. 2o kr. vom Württembergischen Zentner unterliegen.
4.) Die in Wüörttemberg erzeugten Weine und Weinmoste Ceinschüfsig der
Wärttembergischen Seeweine und Seewein-Moste) sollen in Baiern einem Ein-
gangszolle zu # fl. vom Baierischen Centner; dagegen aber auch die in Balern
erzeugten Weine und Weinmoste (einschlüssig der Rhein-Baierischen Weine
und Weinmoste) in Wärttemberg ebenfalls nur einem Eingangszolle von
48 kr. vom Württembergischen Centner oder zu 6 fl. vom Württembergischen
Eimer unter worfen seyn.
5.) Von nachstehenden in Württemberg und Balern erzeugten Waaren und
Fabrikaten, nämlich
a) Bein-Arbeiten mit Galanterie-Waaren unvermengt,
b) Fabrikaten von weißem oder verzinnten Bleche,
e) lakirten Blechwaaren,
d) Kupfer-Fabrikaten und
o) seinen Messing-Fabrikaten
soll der Eingangs= Zoll in Baiern in 10 fl. vom Baierischen Centner und in
Württemberg in 3 fl. vom Württembergischen Centner bestehen.
6.) Die in Württemberg erzeugten Lein' Hanf= un R#eps= oder Rüb-Oele sollen
in Baiern einem Eingangs-Zolle zu 2 fl. So kr. vom Baierischen Centner, und
dle nemlichen in Baiern erzeugten Oele in Württemberg einem Eingangs,
Volle zu 2 fl. 44 kr. vom Wöärttembergischen Centner unterliegen.
.) Dem ebenbemerkten Eingangs-Zolle sollen gegenseitig auch die in Württem-
berg und Balern erzeugten Schreib= und Druckpapiere unterworfen seyn.
3.) Die in Württemberg fabrizirten Silber= Schmied= und Massiv-Arbeiten
sollen in Baiern einen Eingangs-Zoll zu 20 fl. vom Vaierischen Centner, und
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