Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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5) Die in Wörttemberg erzeugten Stab-, Schien-, Stangen", Knoppern- und 
Zain-Eisen, Eisenguß-Waaren, unverarbeiteten Eisenbleche und unverarbeite- 
ten Stahle sollen in Batern nur einem Eingangs-Zolle von # fl. 4ökr. vom 
Baierischen Zentner; — dagegen aber auch die in Baiern (einschlüssig des 
Aheinkreises) erzeugten Artikel dieser Art in Württemberg nur einem Ein- 
gangs, Zolle von#: fl. 2o kr. vom Württembergischen Zentner unterliegen. 
4.) Die in Wüörttemberg erzeugten Weine und Weinmoste Ceinschüfsig der 
Wärttembergischen Seeweine und Seewein-Moste) sollen in Baiern einem Ein- 
gangszolle zu # fl. vom Baierischen Centner; dagegen aber auch die in Balern 
erzeugten Weine und Weinmoste (einschlüssig der Rhein-Baierischen Weine 
und Weinmoste) in Wärttemberg ebenfalls nur einem Eingangszolle von 
48 kr. vom Württembergischen Centner oder zu 6 fl. vom Württembergischen 
Eimer unter worfen seyn. 
5.) Von nachstehenden in Württemberg und Balern erzeugten Waaren und 
Fabrikaten, nämlich 
a) Bein-Arbeiten mit Galanterie-Waaren unvermengt, 
b) Fabrikaten von weißem oder verzinnten Bleche, 
e) lakirten Blechwaaren, 
d) Kupfer-Fabrikaten und 
o) seinen Messing-Fabrikaten 
soll der Eingangs= Zoll in Baiern in 10 fl. vom Baierischen Centner und in 
Württemberg in 3 fl. vom Württembergischen Centner bestehen. 
6.) Die in Württemberg erzeugten Lein' Hanf= un R#eps= oder Rüb-Oele sollen 
in Baiern einem Eingangs-Zolle zu 2 fl. So kr. vom Baierischen Centner, und 
dle nemlichen in Baiern erzeugten Oele in Württemberg einem Eingangs, 
Volle zu 2 fl. 44 kr. vom Wöärttembergischen Centner unterliegen. 
.) Dem ebenbemerkten Eingangs-Zolle sollen gegenseitig auch die in Württem- 
berg und Balern erzeugten Schreib= und Druckpapiere unterworfen seyn. 
3.) Die in Württemberg fabrizirten Silber= Schmied= und Massiv-Arbeiten 
sollen in Baiern einen Eingangs-Zoll zu 20 fl. vom Vaierischen Centner, und 
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