Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

148. 
die in Batern fabrizirten Arbeiten dieser Art in Wörttemberg einen Ein- 
gangs, Zoll zu 15 fl. 36 kr. vom Württembergischen Centner zu entrichten 
haben. 
Die Anwendung der oben für die genannten Eisenwaaren und für die Wekne 
festgesetzten Zollsätze sebt voraus, daß der Ursprung als Baierisches oder Württem- 
bergisches Erzeugniß nach denjenigen Vorschriften nachgewiesen werde, welche hierüber 
in dem Balerischen Rheinkreise für den Fall bestehen, daß diese Artikel von dort in 
die übrigen Kreise des Königreichs Baiern mit Anspruch der Zollbegünstigung einge- 
fährt werden wollen. Sie werden in belden Staaten durch besondere Verordnungen 
bekannt gemacht werden. 
Die von 5 bie 8 einschlüssig bezeichneten gegenseitigen Begünstigungen finden nur 
dann Statt, wenn die Fabrlkanten und Producenten die Fabrikate und Produk# 
unmittelbar und ohne Dazwischenkunft elnes Zwischenhändlers mit den vorschrift- 
mäßigen Ursprungs-Zeugnissen verfähren oder versenden. 
Die K. Württembergische Regierung macht sich anhelschig, die Wärttembergi- 
schen Eingangs-Zölle von den durch die vorhergehenden Bestimmungen begünstigten 
Artikeln gegen andere Staaten den Balerischen gleichzustellen, in so weit jene der- 
malen niedriger stehen. 
Artitel vn. 
Durchs ange . Zöblle. 
In Baiern wird der Durchgangs-Zoll von dem, aus Wörttemberg durch Bajera 
transitirenden, a) Vieh und b) Wein, nur zur Hälfte erhoben werden. Ebenso, 
wird auch in Württemberg von dem aus Baiern einschlüsssg des Rhein-Kreises 
transitirenden ) Vieh und b) Wein — der Durchgangs= Zoll auf die Hälfte 
herabgeseht, und c) von dem Balerischen Getreide, vorbehältlich der erforderlichen 
Sicherheits-Maßregeln, ganz aufgehoben, wie das Getreide auch in Baiern von 
demselben ganz frei ist.
	        
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