149
Artikel VIr.
Gegenseltige Sicherstellung der Joll= Gesälle und alderer Staats-Abgaben.
Zur gegenseitlgen Slcherung der Zoll-Gefälle und anderen Staars, Abgaben find
beide Regierungen über folgende Punkte übereingekommen:
1.) Sie werden sich hinsichtlich der Ursprungs-Jeugnisse äber ein gleichförmiges
Perfahren verständigen, und ihre Behörden zur gewissenhaften Ausübung der
ihnen in dieser Hinsicht übertragenen Functionen verpflichten.
à.) Sie machen sich gegenseitig verbindlich, nach Möglichkeit dahin zu wirken,
daß die Zoll- und übrigen Abgaben-Gesehe des einen Staates nicht durch die
Unterthanen des andern verlet werden, und die Behörden sich zum Schutze
dieser Geseze gegenseltig unterstüten.
3.) Sie werden ihre Grenz-Zollstätten zu einer gegenseitigen Controle ermäch-
rigen, wodurch das gegenseitige Einschmuggeln und insbesondere die Gefährden
mit den angeblich transitirenden Gütern erschwert werden.
4.) Sie werden ihre Staats-Angehbrigen, die überwiesen werden sollten, die
Boll= und sonstigen Staats-Abgaben des andern Stagtes gefährdet zu haben,
zur Strafe ziehen lassen.
Artikel IX.
Verkehr mit deu Hebenzollern'schen Fürstenthümem.
Da die Fürstenthämer Hohenzollern= Hechingen und Sigmaringen durch Staats-
Vertrag in einem gemeinschaftlichen Zoll-Systeme mit dem Königreiche Württem-
berg stehen, so finden die transikorischen Bestimmungen der Artikel V, VI, VII und
V#ll auch auf den Verkehr mit diesen Ländern ihre Anwendung.
Artikel X.
Schluß.
Ueber die gegenwärtige zweifach ausgefertigte Uebereinkunft sollen die Ratisica-
tionen belder Königlichen Höfe innerhalb vierzehn Tage, oder wo möglich früher ein-
geholt und hier in München ausgewechselt werden.