Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

158. 
b) Gerichtsstand für Erbschafts-Klagen. 
Artikel 13. 
Erbschafis= Klagen werden nicht in dem Wohnorte des Erben, sondern da, wo 
die Erbschaft sich befindet, erhoben, und zwar dergestalt, daß, wenn die Erbschafts- 
Stücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem andern Gebiete der contrahlren- 
den Staaten sich befinden, der Kläger seine Klage zu theilen verbunden ist. 
Bewegliche Erbschafes-Stücke werdem angesehen, als befänden sie sich an dem 
Wohnorte des Erblassers. 
Aktiv-Forderungen werden ohne Unterschied, ob sie hopothekarisch sind, oder 
nicht, den beweglichen Sachen gleich geachtet. 
P). Vom Gerichtsstande des Arrestes. 
Artikel 74. 
Der Gerichtsstand des Arrestes soll Sratt haben. 
a) für dessen Erkennung; 
b) für die Justisikations-Verhandlungen;: 
D) für die Wieder-Aufhebung des Arrestes oder Verurtheilung des Impetraten 
in der Hauptsache, je nachdem sich durch das Justifikations-Verfahren, das 
sich durchaus innerhalb der Grenzen des summarischen Prozesses halten muß, 
dle Fordrrung als ungegründet; oder als liqulo dargestellt hat. 
Fedoch darf sich der Spruch des Arrest= Richters in keinem Falle weiter, als 
auf den Werth der arretirten Sache ausdehnen; vielmehr ist auch der angelegie 
Arrest wieder aufzuheben, sobald dasjenige Gericht, unter welchem der Impetrat 
steht, die amtliche Versicherung von sich giebt, daß es den Spruch des Arrest-Rich= 
ters ohne Anstand vollziehen werde.“ 
Hat sich der Arrest-Richter zwar nicht von dem Ungrunde der Forderung, aber 
doch davon überzeugt, daß sie nicht anders, als im Wege des ordentlichen Prozesses 
zur Liquidität gebracht werden könne, oder hat er während der Justifkation von der 
Concursmäßigkeit des Impetraten Nachricht erhalten; so hebt er zwar wegen Sicher- 
heit des Impetranten den Arrest nicht eher auf, als bis er von dem ordentlichen
	        
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