Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Richter dazu veranlaßt wird: hingegen uͤberlaͤßt er nun diesem unter Zusendung der 
angefangenen Verhandlungen das Erkenntniß in der Hauptsache. 
4) Gerichtsstand des Contraktes. 
Artikel 15. 
Der Gerichtsstand des Contraktes findet nur dann seine Anwendung, wenn sich 
der Contrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichts-Bezirke anwesend findet, in 
welchem der Contrakt geschlossen worden ist. Dieses ist besonders bei den auf öffent- 
lichen Märkten geschlossenen Contrakten und bei Biehhändeln anwendbar. 
e) Bcsonders bei Wechsel-Verschreibungen. 
Artikel 16. 
Die Elausel in einer Wechsel-Verschreibung, wodurch sich der Schuldner der 
Gerichrsbarkelt eines jeden Wechsel-Gerichts, in dessen Gerichtszwang er zur Ver- 
fallzeit anzutreffen sey, unterworsen hat, wird von belden Staaten als gültig, und 
das blernach eintretende Gericht für zuständig, mithin dessen Erkenntniß für voll- 
streckbar anerkannt. 
0 Gerichtsstand der geführten Verwaltung. 
Autigel 27. 
Den Gerichtsstand der geführten Verwaltung hat der Ausländer, der sie führt, 
da anzuerkennen, wo entweder die bevormundete Person ihren Wohnsitz hat, oder 
die verwalteten Güter liegen, der Verwalter mag nun zur Zeit der Verwaltung in 
eben dem Staate gewohnt, oder dieselbe in seinem auswärtigen Wohnsitz geführt 
haben. 
Gerichtostand der Wider-Klage. 
Artikel 18. 
Die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zuständigen Richters ist zugleich für 
die Widerklage begründet. Es können in diesem Wege alle und jede Klagen mit 
Ausnahme derjenigen, deren der Art. 12 erwähnt, angebracht werden, ihr Gegenstand 
mag übrigens mit dem Gegenstande der Vorklage in Verbindung stehen oder nichte
	        
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