Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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bestimmten Gerichte eine Sache rechtshängig (pendent) geworden ist; so ist der Streit 
daselbst zu beendigen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohn- 
#ites oder Aufenthalts des Beklagten gestört oder ausgehoben werden könnte. 
Die Rechtshängigkeit (Litispendenz) wird durch die Insinuation der Ladung für 
begründet erkannt. · 
U. Von der nicht streitigen Gerichtöbarkeik. 
Artikel :z. 
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todes##ll werden, was die 
Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesehen des Ortes 
beurtheilt, wo sie eingegangen sind, sofern nicht die Handlung selbst einem verbie- 
tenden Gesehe des einen Staates entgegen ist. Rechtsgeschäfte über Realrechte, es 
die Uebertragung des Eigenthums, Bestellung von Hyppotheken und dergleichen rich- 
ten sich lediglich nach den Gesetzen des Orts, wo die Güter liegen, welche sie zum 
Gegenstande haben. 
Von Bebormundung der Minderiährigen. 
. Artikel 23. 
Die Vormunbschrft aber minderjährige Kinder eines verstorbenen Ehegatten, 
der in beiden contrahirenden Staaten zugleich Vermögen besaß, ist in demjenigen 
Staate zu bestellen, in welchem der Verstorbene zuleht den Wohnsiß gehabt hat. 
Oas Bestehen und die Dauer der Minderjährigkeit, die Nothwendigkeit einer wirk- 
Üichen Bevormundung, und was dabei sonst in Frage kommt, richtet sich nach den 
Sesehen des nämlichen Staates. 
Artikel 24. 
DOer andere Staat macht sich verbindlich, alles bewegliche Vermögen, welches 
der Verstorbene in demselben besessen hat, an diese Vormundschaft auszusolgen, oder 
mur Verwaltung zu überlassen; auch sollen der Vormund oder die Vormünder in 
Ansehung dieses Vermögens nur ihrer Obrigkeit verantwortlich sepn. 
Artikel 2:5. 
HLat der oder die Verstorbene in demjenigen der belden Staaten, in welch##
	        
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