Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Artikel 28. 
Hatte endlich der oder die Verstorbene in belden Staaten zwar Vermögen, aber 
in keinem von biiden einen Wohnsi; so wird in einem jeden dieser Staaten ohne 
Rücksicht auf den andern eine Güter= Curatel bestellt: vorbehältlich dessen, was in 
Staats-Verträgen mit demjenigen dritten Staate, in welchem der oder die Ver- 
storbene gewohnt hat, solcher Vormundschaften halber verabredet ist. 
Bevormundung der Wahnsinnigen, Verschwender und Abwesenden. 
Artikel 2g9. 
Wahnsinnige, Verschwender und Abwesende, die in beiden Staaten Vermögen 
besitzen, werden nach den Gesehen und von den Behäörden desjenigen Staats unter 
Vormuntschaft oder Pflegschaft gestellt, in dessen Gebiete sie ihren Wohnsitz haben, 
oder, in Beziehung auf die Abwesenden, zuleßt hatten. 
Die Artikel 25 und 26 finden hierbei analoge Anwendung. 
III. Von der Straf-Gerichteoun te#v.H 
Artikel 3o. 
Uebertreter von Seraf- Geseen seder Art werden, so ferne der nachfolgende 
Art. 3: keine Ausnahme begröndet, von dem einen Staate dem andern nicht ausge- 
liefert. 
Bollstreckung der Straf= Erkenntnisse. 
Artikel 31. 
Wenn der Unterthan des einen Staats in dem Gebiete des andern sich einer 
Uebertretung schuldig gemacht hat, und daselbst in Untersuchung gezogen und abge- 
urtheilt worden ist; so wird das Erkenntniß dieses Gerichts von dem Staate, dem 
er als Unterthan angehbrt, an den in seinem Gebiete befindlichen Gütern des Ver- 
urtheilten vollzogen. 
Gleiches gilt von dem Falle, wenn der Schuldige in dem Staate, dem er als 
Unterthan angehdrt, verurtheilt worden ist, und in dem Gebiete des andern Staats 
Güter besißt.
	        
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