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Wir, nach gepflogenen Verhandlungen mit dem bevollmächtigten Abgeordneten dessel-
ben und nach Anhörung Unseres Geheimen= Raths, beschlossen haben und verord-
znen, idaß nachfolgende Bestimmungen den bleibenden Rechtszustand des Grafen bil-
den sollen:
1. Persönliche Vorzüge, allgemeine Rechte und Verbindlichkeiten
des gräflichen Hauses.
. 1.
Das gräfliche Haus Quadt= Jonp behält die Ebenbürtigkeit in dem bisher
damit verbundenen Begriffe, und gehèört zum hohen Adel.
Der Graf hat, gleich allen Standesherrn, die Huldigung persönlich oder durch
einen ebenbürtigen Bevollmächtigten dahin zu leisten:
daß er dem König wegen seiner sämtlichen der Königlichen Souverainetá
untergebenen Bestungen treu und gehorsam sepn, und alles das abwen-
den und thun werde, wozu derselbe als gerreuer und gehorsamer Unterthan
dem König und dessen Rachkommen, ale seinem allergnädigsten Souverain,
verpflichtet ist.
2.
Die Mitglieder des gräflichen Hauses behalten die Titel, dle sie seither gefübrt
haben, jedoch mit Weglassung aller auf i ihre vormaligem reichsständischen Verhälrnisse
sich beziehenden Beisätze und Würden.
Sie benennen sich demnach von ihren ursprünglichen Stammgätern und Herrschaften.
Der Erstgeborne, welcher in dem Besiße derselben sich befindet, oder jedes in
seine Rechte eintretende Familien= Glied, nennt sich, zur Unterscheidung von den Nach,
gebornen, in öffentlichen Schriften und Handlungen, die nicht an den Souverain,
oder an die Königlichen Behörden gerichtet werden:
5, Graf und Herr“
mit dem Prädikate: „Wir“, wogegen sich die Nachgebornen nur des Titels eines
Grafen zu bedienen haben.
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Denselben wird ein, ihrer Ebenbürtigkelt angemessenes Kanzlei.C. lel ertheilt.