Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Wir, nach gepflogenen Verhandlungen mit dem bevollmächtigten Abgeordneten dessel- 
ben und nach Anhörung Unseres Geheimen= Raths, beschlossen haben und verord- 
znen, idaß nachfolgende Bestimmungen den bleibenden Rechtszustand des Grafen bil- 
den sollen: 
1. Persönliche Vorzüge, allgemeine Rechte und Verbindlichkeiten 
des gräflichen Hauses. 
. 1. 
Das gräfliche Haus Quadt= Jonp behält die Ebenbürtigkeit in dem bisher 
damit verbundenen Begriffe, und gehèört zum hohen Adel. 
Der Graf hat, gleich allen Standesherrn, die Huldigung persönlich oder durch 
einen ebenbürtigen Bevollmächtigten dahin zu leisten: 
daß er dem König wegen seiner sämtlichen der Königlichen Souverainetá 
untergebenen Bestungen treu und gehorsam sepn, und alles das abwen- 
den und thun werde, wozu derselbe als gerreuer und gehorsamer Unterthan 
dem König und dessen Rachkommen, ale seinem allergnädigsten Souverain, 
verpflichtet ist. 
2. 
Die Mitglieder des gräflichen Hauses behalten die Titel, dle sie seither gefübrt 
haben, jedoch mit Weglassung aller auf i ihre vormaligem reichsständischen Verhälrnisse 
sich beziehenden Beisätze und Würden. 
Sie benennen sich demnach von ihren ursprünglichen Stammgätern und Herrschaften. 
Der Erstgeborne, welcher in dem Besiße derselben sich befindet, oder jedes in 
seine Rechte eintretende Familien= Glied, nennt sich, zur Unterscheidung von den Nach, 
gebornen, in öffentlichen Schriften und Handlungen, die nicht an den Souverain, 
oder an die Königlichen Behörden gerichtet werden: 
5, Graf und Herr“ 
mit dem Prädikate: „Wir“, wogegen sich die Nachgebornen nur des Titels eines 
Grafen zu bedienen haben. 
  
» r* 5 
Denselben wird ein, ihrer Ebenbürtigkelt angemessenes Kanzlei.C. lel ertheilt.
	        
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