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19.
Das gräfliche Gericht hat dieselben Amtsbefugnssse, wilche die Gesie Unsern
Könlglichen Gerichten erster Instanz bellegen, oder künftig beilegen werden; dasselbe
steht mithin den Königlichen Oberamts-Gerichten gleich, muß dagegen aber auch
sters gleichförmig mit denselben geblldet seyn.
Seiner Gerichtsbarkeit sind allein Unsere im gräflichen Gebiete angestellten Kö-
niglichen Diener in-Ansehung ihrer Dienst-Verhältnisse, so wie die Strafverfügun-
gen wegen Verlehung der Staats-Hoheits-Rechte und wegen Uebertretung der sich
darauf beziehenden Verwaltungs-Verordnungen, entzogen.
Das grafliche Gericht wird benannt:
„Königlich Württembergisches, gräflich Quadt= Jony'sches Amts. Gericht.“
Der gräfliche Richter führt das Prädikat:
„Amts--Richter.“
. 2#1.
Diese gräfliche Justizstelle ist der Ober-Aufsicht Unseres ceinschlägigen Ko,
niglichen, Kreis= Gerichtshefes, an welchen der Appellationszug gehr, unrerworfen.
Sie hat gegen deuselben die durch. Ges-e oder den Gebrauch bestimmten Formen
der untergeordneten Stellen zu beobachten; sse wird von demselben in allen Ge,
schäfts-Verhältnissen auf dieselbe Weise, wie Unsere Koniglichen Gerichtsstellen,
denen sie gleichgesebt ist, behandelt.
20.
. 22.
Der Amts-Richter wird von dem Grafen ohne Bestaͤtigung ernannt; jeboch
hat der vorgesetzte Koͤnigliche Kreis-Gerichtshof vor det Elnweisung und Verpflich-
tung desselben durch Einsicht der gesetzlichen Pruͤfungs-Zeugnisse sich zu versichern,
daß derselbe die erforderlichen Eigenschaften besitzt, und den Beweis darüber zu
den Akten zu bringen.
Die Ernennung des Amts-Richters ist daher, unter Beifügung der Bewiise
seiner Befähigung, jedesmal dem vorgesebten Königlichen Gerichtshofe vorzulegen.
Eben dieses gilt von dem Amtsgerichts,- Aktnar.