Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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19. 
Das gräfliche Gericht hat dieselben Amtsbefugnssse, wilche die Gesie Unsern 
Könlglichen Gerichten erster Instanz bellegen, oder künftig beilegen werden; dasselbe 
steht mithin den Königlichen Oberamts-Gerichten gleich, muß dagegen aber auch 
sters gleichförmig mit denselben geblldet seyn. 
Seiner Gerichtsbarkeit sind allein Unsere im gräflichen Gebiete angestellten Kö- 
niglichen Diener in-Ansehung ihrer Dienst-Verhältnisse, so wie die Strafverfügun- 
gen wegen Verlehung der Staats-Hoheits-Rechte und wegen Uebertretung der sich 
darauf beziehenden Verwaltungs-Verordnungen, entzogen. 
Das grafliche Gericht wird benannt: 
„Königlich Württembergisches, gräflich Quadt= Jony'sches Amts. Gericht.“ 
Der gräfliche Richter führt das Prädikat: 
„Amts--Richter.“ 
. 2#1. 
Diese gräfliche Justizstelle ist der Ober-Aufsicht Unseres ceinschlägigen Ko, 
niglichen, Kreis= Gerichtshefes, an welchen der Appellationszug gehr, unrerworfen. 
Sie hat gegen deuselben die durch. Ges-e oder den Gebrauch bestimmten Formen 
der untergeordneten Stellen zu beobachten; sse wird von demselben in allen Ge, 
schäfts-Verhältnissen auf dieselbe Weise, wie Unsere Koniglichen Gerichtsstellen, 
denen sie gleichgesebt ist, behandelt. 
20. 
. 22. 
Der Amts-Richter wird von dem Grafen ohne Bestaͤtigung ernannt; jeboch 
hat der vorgesetzte Koͤnigliche Kreis-Gerichtshof vor det Elnweisung und Verpflich- 
tung desselben durch Einsicht der gesetzlichen Pruͤfungs-Zeugnisse sich zu versichern, 
daß derselbe die erforderlichen Eigenschaften besitzt, und den Beweis darüber zu 
den Akten zu bringen. 
Die Ernennung des Amts-Richters ist daher, unter Beifügung der Bewiise 
seiner Befähigung, jedesmal dem vorgesebten Königlichen Gerichtshofe vorzulegen. 
Eben dieses gilt von dem Amtsgerichts,- Aktnar.
	        
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