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K. 35.
Die freiwillige Gerlchtsbarkeit steht der grdflichen Gerichesstelle gur in so weit
zu, als dleselbe von den Königlichen Gerichtsstellen, denen jene gleichgestelkt is., aus,
geübt wird.
Was dagegen diejenigen Befugnisse der freiwilligen Gerichtsbarkeit anlange, welche
früher nach den Gesehen von den Stadt= und Amteschreibern ausgeübt worden,
nunmehr aber den Gerichts-Notaren zugefallen sind; so wird dem Grafen, falls er es
der Ernennung eines eigenen Gerichts-Notars vorziehen würde, ausnahmsweise ge-
stattet, die Ausübung jener Besugnisse dem Gerichts- Aktuar nach Maßgabe der Ge-
setze zu übertragen, welcher sich dagegen einer Prüfung in dieser Beziehung gleich
den Königlichen Gerichts-Notaren zu unterwerfen hat.
Der Graf hat alle Vortheile der von dem Gerichts. Notar ausgeübten freiwllkt-
gen Gerichtsbarkeit, den Gesetzen gemätz, zu beziehen, dagegen aber alle Lasten der-
selben allein und ohne Zuziehung der Gemeinde zu tragen; derselbe hat für die Aus-
übung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für den aus den Amtehandlungen der
damit beauftragten Beamten entspringenden Schaden zu haften, dagegen aber auch
das Recht der Aussicht über die Verwaltung derselben, unbeschader jedoch ver Be-
fugniste der gerichtlichen Stellen.
III. Polizei-Verwaltung.
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Die Municipal, Verwaltung in den gräflichen Besitzungen muß der im öbrigen
Theile des Königreichs völlig gleich seyn.
Oie Eintheilung der Oberamts-Bezirke und der Verband der Amts-Körper-
schasten wird aufrecht erhalten.
Der Grundsaß der Trennung der Polizei, und der Justiz Verwaltung muß auch
t# den gräflichen Besitzungen durchgeföhrt werden.
In so fern in der Folgezeit vielleicht eine andere Gebiets-Eintheilung des Ko-
nigreichs Statt finden sollte, so sind Wir geneigt, auf die Wünsche des Grafen i#
Beziehung auf die Bildung eines eigenen gräflichen Oberamts, Bezirks und auf die