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gesichert, welche aus deren Eigenthum und dessen ungestörtem Genusse herrühren, und
nicht zu der Staaks-Gewalt und den höhern Regierungs, Rechten gehören.
Die Ausscheidung der kandesherrlichen von den gräflichen Gefällen und Ein-
kuͤnften und die damit in Verbindung stehende Abtheilung der Schuloen und Diener
hat durch die deshalb getroffene Uebereinkunft ihre völlige und bleibende Erledigung
erhalten.
Das Zehentrecht von Neubrüchen wird dem Grafen in allen ihm zustehenden
Zehentbezirken eingerdumt.
K 55.
Nachdem der Graf vorgestellt hat, daß er die durch das erste und zweite König-
liche Edikt vom 13. November 187 vorgeschriebene gezwungene Ablösbarkeit ver
darin benannten gutsherrlichen Rechte und Gesälle und der Erb= und Fall-Lehen
für unvereinbar mit der ihm durch den Art. XIV der deutschen Bundes-Akte zuge-
sicherten Aufrechthaltung seiner Eigenthums-Rechte halte; so haben Wir beschlossen,
dle Frage:
„wob der in den genannten Edibten ausgesprochene Grundsat der gezwunge-
nen Abloͤsbarkeit der betreffenden Rechte und Gefaͤlle, gleich wie der Erb-
und Fall-Lehen, unter Vorbehalr der Bestimmung der Norm verselben,
durch ein verfassungsmäßig, mit Zustimmung der Stände, zu erlassendes
Gesetz, mit dem Art. XIV der deutschen Bundes-Akte unvereinbar sey?
der gutächtlichen Beurtheilung des deutschen Bundes zu überlassen und diese zu
verarlassen. .
Wir wollen dieselbe als verbindlich für Uns zum Voraus anerkennen, gleich
wie auch der Graf sich derselben zu unterwerfen hat.
Wir ertheilen inzwischen dem Grafen die Zusicherung, daß, ehe und bevor die
erwähnte authentische Erklärung des Art. XIV der deutschen Bundes, Akte erfolgr
sepn werde, der durch das erste und zweite Edikt vom 13. Rovember 1617 ausge-
sprochene Grundsatz der gezwungenen Ablösbarkelt auf die dem Grafen zuständigen »
gutsherrlichenRechtenndGefälle,Erb-unvFall-Leheusichtangewendet,inkeinem