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Im uͤbrigen ist der Graf in Folge des F. 21 der Verfassungs-Urkunde zu einer
gleichen Theilnahme an allen verfassungsmäßig ausgeschriebenen und erhobenen allge-
meinen Landes-Anlagen verbunden.
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Der Graf ist allen Gesehen in Betreff der indirekten Abgaben unterworfen;
wenn derselbe jedoch im Königreiche wohnt und er aus dem Auslande Confsumtibilien
für die Bedürfnisse seiner Oekonomie einführt; so soll in Ansehung der hiefür schul-
digen Zoll-Abgaben eine billige Aversal-Uebereinbunft mit ihm getroffen werden.
K. 58.
Der Graf hat an allem Militär-Aufwande, namentlich an den mit Geld aus-
zugleichenden Quartiers= und Militär= Transport-Kosten, ohne Rücksicht, ob diese
ein Gegenstand einer allgemeinen Landes= oder nur einer Oberamts--Vergleichung
sind, seinen Antheil in Gemäßheit der jeweiligen gesehlichen Bestimmungen zu über-
nehmen.
Bei Natural-Regquisitionen bleibt es seiner Willkühr überlassen, ob er seinen
Autheil selbst abliefern, oder an Accorden, welche von den Oberamts-Vorstehern ge-
troffen werden, Theil nehmen will.
. 59.
Oer Graf hat von seinen ehemals steuerfrei gewesenen Besihzungen weder zu den
eigentlichen Amts= Körperschafts= und Gemeinde-Lasten, worunter diejenigen Lasten
der Art verstanden werden, welche den Amts-Körperschafts= und Gemeinde, Verband,
an dem die Standesherrn keinen Antheil nehmen, an sich betreffen, noch zu den ohne
seine Theilnahme gemachten Amts= und Commun-Schulden einen Beitrag zu leisten.
Der Antheil desselben an den hierunter nicht begriffenen, in Verbindung mit den
Amts- Körperschaften zu tragenden Leisiungen soll ihm stets besonders ausgeschieden
und bekannt gemacht werden, ohne daß die von den Oberamts-Vorstehern wegen der
Beischaffung des Antheils der Amts-Eingesessenen getroffenen Maßregeln, namentlich
durch Anleihen, für ihn irgend eine Verbindlichkeit haben könnten.