Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Im uͤbrigen ist der Graf in Folge des F. 21 der Verfassungs-Urkunde zu einer 
gleichen Theilnahme an allen verfassungsmäßig ausgeschriebenen und erhobenen allge- 
meinen Landes-Anlagen verbunden. 
* 
Der Graf ist allen Gesehen in Betreff der indirekten Abgaben unterworfen; 
wenn derselbe jedoch im Königreiche wohnt und er aus dem Auslande Confsumtibilien 
für die Bedürfnisse seiner Oekonomie einführt; so soll in Ansehung der hiefür schul- 
digen Zoll-Abgaben eine billige Aversal-Uebereinbunft mit ihm getroffen werden. 
K. 58. 
Der Graf hat an allem Militär-Aufwande, namentlich an den mit Geld aus- 
zugleichenden Quartiers= und Militär= Transport-Kosten, ohne Rücksicht, ob diese 
ein Gegenstand einer allgemeinen Landes= oder nur einer Oberamts--Vergleichung 
sind, seinen Antheil in Gemäßheit der jeweiligen gesehlichen Bestimmungen zu über- 
nehmen. 
Bei Natural-Regquisitionen bleibt es seiner Willkühr überlassen, ob er seinen 
Autheil selbst abliefern, oder an Accorden, welche von den Oberamts-Vorstehern ge- 
troffen werden, Theil nehmen will. 
. 59. 
Oer Graf hat von seinen ehemals steuerfrei gewesenen Besihzungen weder zu den 
eigentlichen Amts= Körperschafts= und Gemeinde-Lasten, worunter diejenigen Lasten 
der Art verstanden werden, welche den Amts-Körperschafts= und Gemeinde, Verband, 
an dem die Standesherrn keinen Antheil nehmen, an sich betreffen, noch zu den ohne 
seine Theilnahme gemachten Amts= und Commun-Schulden einen Beitrag zu leisten. 
Der Antheil desselben an den hierunter nicht begriffenen, in Verbindung mit den 
Amts- Körperschaften zu tragenden Leisiungen soll ihm stets besonders ausgeschieden 
und bekannt gemacht werden, ohne daß die von den Oberamts-Vorstehern wegen der 
Beischaffung des Antheils der Amts-Eingesessenen getroffenen Maßregeln, namentlich 
durch Anleihen, für ihn irgend eine Verbindlichkeit haben könnten.
	        
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