Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Diejenigen Kosten, welche bei Epidemien und Biehfenchen durch die, unter der 
Leitung Unferes Medieinal-Collegiums, den Königlichen Oberämtern und Gesund= 
heits= Beamten obliegenden allgemeinen Veranstaltungen und damit verbundenen Ver, 
richtungen (§. 35 lit. n) in dem gräflichen Amts- Bezirke veranloßt werden, trägt 
in gleicher Art, wie es gegenüber von den Königlichen Oberämtern der Fall ist, die 
Sctgats-Easse. 
K. o. 
Wenn wegen der den Grafen mitangehenden öffentlichen Lasten eine Amts- Ver- 
sammlung abgehalten wird; so ist demselben hievon jedesmal Nachricht zu ertheilen, 
um den Verhandlungen durch seine Rentbeamten anwohnen und sein Interisse hle- 
bel wahren, oder einen besondern Bevollmächtigten hiezu abordnen zu können. 
Auch wird ihm jederzeit gestatter, von den bei der Repartition, namemlich bei 
den Kriegskosten = Umlagen, zu Grund gelegten Dokumenten Einsicht zu nehmen, 
oder nchmen zu kassen. 
&#é# 
Die Berechnung der Steuer-Anlagen der graflichen Besisungen soll dem Grafen 
numittelbar von dem betreffenden Königlichen Oberamte zugeferrigr werden. 
Die Einzahlung der Steuern geschteht unmittelbar an die Königliche Oberamts, 
Pflege, ohne Dazwischenkunft der Orts-Erheber, jedoch wird nach Befinden der 
Umstände eine die Ablieferung der Steuern erleichternde Einrichtung, wo moͤglich 
durch Einzahlung derselben im Ganzen an irgend eine Königliche Eentral= Stelke, 
getroffen werden. 
IX. Lehens-Berhältnisse. 
. 62. 
Die Lehensherrlichkeit von Kaiser und Reich, so wie von den aufgehobenen Siif- 
tern, oder von fremden Lehenherrn über die im Koͤnigreiche gelegenen lehendaren 
graͤflichen Besitzungen, ist an die Krone Wörttemberg öbergegangen. In so weit
	        
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