Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Nro. 19. 
RNegierungs--Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Dienstag, den # a. Mai 182). 
  
Inbalt. 
verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken- 
vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. (Nro. III.) 
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements: 
Der Hypotheken, Commission. 
Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unter- 
pfandswesens betreffend. (Nro. 111) 
(Vergl. Reg. Blatt von 16236, S.5 12 u. 312 — und von 202J, S. 87 — 90.) 
Nach den bis heute bei der K. Hppotheken-Commission eingekommenen Berichten. 
der Oberamts= und Amts-Gerichte sind in den hieuach benannten weiteren Ge- 
meinderaths-Bezirken die Geschäfte der Bereinigung des Unterpfandswesens 
vollständig beendiget, auch die neuen Unterpfands-Bücher in Ordnung gebracht 
worden, und ist somit das Pfand-Gesetz 2c. vom 15. April 18235 gemäß der, durch die 
berreffenden Bezirks= Gerichte, in Befolgung der Einführungs= Instruktion vom 15. 
December 2825, +. 165 erlassenen öffentlichen Kund machungen, in dieseu Orten in 
volle Wirksamkeit getreten; welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 18. Mai 18:7. Schwab.
	        
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