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und verordnen, daß nachfolgende Bestimmungen den blelbenden Rechts-Zustand des
Grafen bilden sollen:
I. Perfönliche Vorzüge, allgemeine Rechte und Verbindlichkeiten.
· g.i.
Das graͤfliche Haus Neipperg behaͤlt die Ebenbuͤrtlgkeit, wie es solche bisher
hergebracht hat, und wird dem hohen Adel beigezählt.
Der Graf hat, gleich den Standesherrn, die Huldigung perfönlich, oder durch
einen ebenbürtigen Bevollmächtigten, dahin zu leisten,
daß er dem Könige wegen seiner sämtlichen der Königlichen Souverainetckt
untergebenen Besitzungen treu und gehorsam seyn, und alles das abwenden
und thun werde, wozu derselbe als getreuer und gehorsamer Unterthan
dem Könige und dessen Nachkommen, als seinem allergnädigsten Souvperain,
verpflichtet ist.
. 2.
Die Mitglieder des gräflichen Hauses behalten den bisber geführten Titel und
benennen sich demnach von ihren ursprünglichen Stammgütern und Herrschafter.
unter Weglassung aller auf die vormaligen Reichs= Verhältnisse sich beziehenden Bei-
säße und Würden.
Der Erstgeborene, welcher im Besiße derselben sich befindet, oder jedes in seine
Rechte eintretende Familien- Glied, nennt sich, zur Unterscheidung von den Nachge.
borenen, in öffenrlichen Schrifren und Handlungen, die nicht an den Souverain, oder
an die Königlichen Vehörden gerichtet werden: „Graf und Herr“ mit dem Prädtkate:
„Wir“, wogegen sich die Nachgeborenen nur des Titels eines Grafen zu bedienen
haben.
5. 3.
In den Ausfertigungen Unserer Königlichen Stellen wird denselben das Prä,
dikat: Hochgeboren (der Hochgeborne Herr Graf)“ gegeben.
In ihren Schriften, die entweder an Uns, an Unseren Geheimen-Rath, oder
Unsere Ministerien, oder an die übrigen höheren Landesstellen gerichtet sind, werden
sie sich nach dem bestehenden Kanzlel, Ceremoniel achten.