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rungs-Vezirks, mit Vorbehalt des Recurses an den Pupillen-Sendt Unsfe res Koͤ-
niglichen Ober, Tribunals.
In beiden Fallen sind die lehten Willens= Verordnungen des Vaters, die Fa-
milien= Gesehße und in deren Eermanglung die allgemeinen gesehlichen Vorschriften,
mit vorzüglicher Räücksicht auf die Ebenbürtigkeit des zu wählenden Vormuͤnders, zu
beobachten.
Die Verpflichtung der Vormünder und die Aussicht über die gräflichen Vor-
mundschaften wird dem Pupillen-Senate des einschlägtgen Königlichen Kreis-Ge.
richtshofs vorbehalten, zu welchem Ende derselbe jedesmal von der getroffenen An-
ordnung einer Vormundschaft in Kenntniß zu sehen ist.
9. 12.
Der Graf genießt für sich und seine Familie die Befteiung von aller Militaͤr-
Pflichtigkeit.
g. 13.
Die von dem Grafen bewohnten Schloͤsser sollen, Nothfaͤlle ausgenommen, von
der Einquartirung Unserer, so wie auch fremder Truppen befreit seyn, in so weit
die Dislokation und Einlegung der Lebhteren von den Landes-Behörden abhängt.
K. 14.
Dem Grafen werden für seine Person und Familie die kirchlichen Handlungen,
als Prioat-Tranungen, Taufen rc. in seinen Schlössern, im Allgemeinen, und ohne
ihn an jedesmalige Dispensations-Einholung zu binden, freigegeben.
K. 15.
Der Graf ist berechtigt, von seinen Beamten einen Dienst- Eid schh leisten zu
lassen.
Bei Vollziehung dieser Unserer Erklrung, so wle bei jeder künstig in der
Person des Grafen eintretenden Veränderung können die gräflichen Grundholden
mittelst eines angemmessenen, Unserem Ministerium des Innern zu vorgängiger Ge,
nehmigung vorzulegenden einfachen Vorhalts durch Unsern Oberamtmann an die
in dieser ihrer Eigenschafte gegen den Grafen obhabenden Verbindlichkeiten und
Pflichten erinnert werden.