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I. Rechts-Pflege.
K. 16.
Rüchdem der Graf auf die bürgerliche Gerichtsbarkeit, die streitige und willkühr-
liche, verzichtet hat; so sind demselben neben der durch die neuere Gesebgebung ohne-
dieß bewilligten Gleichstellung mit den Königlichen Cameral-Aemtern in Beziehung
auf das Vorzugs-Recht der Real-Gefälle und der aus dem Real-Verbande schul-
digen Leistungen in den Gantungen der Gefällpflichtigen, folgende Rechte eingeräumt:
) die Befugniß, gleich Unseren Königlichen Cameral-Beamten, die gutsherrli=
chen Einkünfte und Lelstungen mit Ausschluß der mit der Guts-Verwaltung
in keiner Verbindung stehenden Privat-Forderungen, den gegenwärtigen oder
känftigen gesetzlichen Bestimmungen gemäáß, executorisch beizutreiben;
b) auf dem Vermögen seiner Beamten und Verwalter wegen aller aus der Guts-
Verwaltung entspringenden Verbindlichkeiten eben das Vorzugs-Recht, wel-
ches den Gemeinden zusteht.
UM. Polizei-Verwaltung.
K
Da der Graf bereits auch seine Enrsagung auf die Polizei-Werwaltung erklärt
hat, so tritt derselbe in folgende Befugnisse ein:
a) innerhalb seiner Schlösser und der im Umkreise derselben liegenden Hofgüter,
so wie der, nach vorgängiger Lekal= Untersuchung näher zu bezeichnenden
Schloßgärten, hat. er das Recht der niedern Polizei, mit der Befugniß,
Strafen bis auf einen kleinen Frevel anzusehen und den Betrag für sich ein-
zuziehen.
Er ist jedoch hinsschtlich der Ausübung dieses Rechts Unserer vorgesehten
Königlichen Kreis-Regierung verantwortlich und unmittelbar deren Auficht
unterworfen, auch steht dem Gestraften gegen die Straf-Ansäße rc. die Be-
rufung an jene Stelle offen.
In Beziehung auf die Feuer-Polizei find seine Wohnungen der Visitation
der Ober- Feuerschau unterworfen, welche ihm öber die erfundenen Mängel