Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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I. Rechts-Pflege. 
K. 16. 
Rüchdem der Graf auf die bürgerliche Gerichtsbarkeit, die streitige und willkühr- 
liche, verzichtet hat; so sind demselben neben der durch die neuere Gesebgebung ohne- 
dieß bewilligten Gleichstellung mit den Königlichen Cameral-Aemtern in Beziehung 
auf das Vorzugs-Recht der Real-Gefälle und der aus dem Real-Verbande schul- 
digen Leistungen in den Gantungen der Gefällpflichtigen, folgende Rechte eingeräumt: 
) die Befugniß, gleich Unseren Königlichen Cameral-Beamten, die gutsherrli= 
chen Einkünfte und Lelstungen mit Ausschluß der mit der Guts-Verwaltung 
in keiner Verbindung stehenden Privat-Forderungen, den gegenwärtigen oder 
känftigen gesetzlichen Bestimmungen gemäáß, executorisch beizutreiben; 
b) auf dem Vermögen seiner Beamten und Verwalter wegen aller aus der Guts- 
Verwaltung entspringenden Verbindlichkeiten eben das Vorzugs-Recht, wel- 
ches den Gemeinden zusteht. 
UM. Polizei-Verwaltung. 
K 
Da der Graf bereits auch seine Enrsagung auf die Polizei-Werwaltung erklärt 
hat, so tritt derselbe in folgende Befugnisse ein: 
a) innerhalb seiner Schlösser und der im Umkreise derselben liegenden Hofgüter, 
so wie der, nach vorgängiger Lekal= Untersuchung näher zu bezeichnenden 
Schloßgärten, hat. er das Recht der niedern Polizei, mit der Befugniß, 
Strafen bis auf einen kleinen Frevel anzusehen und den Betrag für sich ein- 
zuziehen. 
Er ist jedoch hinsschtlich der Ausübung dieses Rechts Unserer vorgesehten 
Königlichen Kreis-Regierung verantwortlich und unmittelbar deren Auficht 
unterworfen, auch steht dem Gestraften gegen die Straf-Ansäße rc. die Be- 
rufung an jene Stelle offen. 
In Beziehung auf die Feuer-Polizei find seine Wohnungen der Visitation 
der Ober- Feuerschau unterworfen, welche ihm öber die erfundenen Mängel
	        
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