K. 2e.
Die Ober-Aufsicht Unserer höheren Forst-Behörden erstreckt sich auch auf die
gräflichen Forst-Behörden, welche die Verbindlichkeit haben, jenen alle geforderten
Nachrichten pünktlich zu ertheilen.
Die Einsendung der früher vorgeschriebenen Holz-Berichte kann jedoch für die
Zükunft unterbleiben.
In sofern die Unseren höheren Forst-Behörden zustehende Ober-Aufsicht eine
Kokal-Untersuchung in den gräflichen eigenen Waldungen erfordern sollte, kann die-
selbe in deren Auftrag nur durch einen Königlichen Ober-Förster oder durch dessen
gesetzlichen Stellvertreter, oder durch einen von Unseren höheren, für den besonderen
Fall zuständigen Behörden besfonders beauftragten Commissär mit Zuziehung der
gräflichen Forst= Behörden vorgenommen werden.
4 21.
Wald-Reutungen sind dem Grafen in seinen eligenthämlichen Waldungen eben
so wenig, als andern Staats-Angehörigen, ohne besondere Legitimarion Unsere#s
Forst-Rathes, erlaubt.
K.a7.
Die durch das gräfliche Forst= Personal in den gräflschen Forst, Bezirken ent.
deckten Frevel aller Art werden von der gräflichen Forst- Verwaltung, innerhalb der
Grenze der Strafbefugnitz Unserer Forß Aemter, den Gesetzen gemäg, bestraft,
und die Strafe für den Grafen eingezogen, in sofern nicht andere Wald-Besitzer oder
Gemeinden nach den Lagerbüchern oder einem andern Rechts-Titel auf den Bezug
Anspruch haben.
Werden Waldfreoler in den gräflichen Forst-Bezirken von Königlichen Forst=
Bedienten angetroffen; so wird zwar die Strafe von Unserem Forstamte angesegt,
der Berrag aber ist dem Wald-Eigentbümer, in so weit er es vorher dergebracht
hat, nach Abzug der Anbringe-Gebuͤhr hinauszugeben.
. 23.
Dem Grafen wird gestattet, seinen Forst-Beamten bieselben Titel zu geben, die
von Unse ren Koͤniglichen Dienern des entsprechenden Dienstgrades gefähm werden.