Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Art. 1. 
Von Gebäuden, von Gewerben, von Grund-Eigenthum und Gefällen wird für 
iedes der drei Finanz= Jahre die Summe von 
Zwei Millionen, Sechsmal hundert Tausend Gulden 
eingezogen. 
Art. 2. 
In jedem der drei Finanz-Jahre werden die Apanagen, die Actio-Capitalien, 
so wie die Besoldungen und Pensionen in die Besteurung gezogen. 
Art. 3. 
Die Apanagen unterliegen in der Art der Besteurung, daß von einem Bezug 
von jährlichen 
Vier Tausend acht hundert Gulden — Zwei hundert Zwölf Gulden, 
von jedem weiteren Hundert Gulden aber — Sechs Gulden, Vierzig 
Krenuzer 
zu entrichten sind. 
Art. 6. 
Von jedem Hundert Gulden in Activ-Capitalien werden ohne Rücksicht auf 
den höheren oder niederen Zinsfuß 
3 wanzig Kreuzer 
Steuer erhoben. 
In jedem der drei Finanz-Jahre 18:7 bis 1830 bestimmt der Besigstand vom 
1. Juli die Steuer-Entrichtung für das laufende Jabr. 
Die Aufnahme der Capitalien ist im Laufe des Monats August eines jeden 
Finanz-Jahrs zu vollziehen. 
Die Steuer selbst ist zur Hälfte den 15. November, zur Hälfte den 15. Februar 
in jedem der drei Finanz-Jahre zu entrichten. 
Art. 5. 
Im Uebrigen treten die Bestimmungen des Abgaben-Gesetzes vom 29. Juni 1321, 
K. 5, 6, 7, 3, 9, 10, 11, 1, 15, 14, 15, 16, 17, 35 und 57, so wie des Abgaben- 
Gesetzes vom 18. Juli 1636, K. 6 in Wirkung.
	        
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