Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Ueber diese Abgangs= und Zuwachs, Posten geben die den Oberämtern zugekom- 
menen Nachweisungen weitern Aufschluß. 
Das Grund-Kataster beträgt dermal nach dem Rein-Ertrag 
— .. 15°795,7;:6 fl. 50 kr. 
das Gefäll-Kataster eben so 
—:. 1%%00 96 fl. 2 kr. 
das Gebäude-Kataster nach Capitalwerthen 
—. 145·396,930 fl. — 
die Ansätze der Gewerbe-Steuer betragen 
—. . 236,516 fl. -5 kr. 
Dle Oberämter haben nunmehr underweilt, wo sich Aenderungen ergeben haben, 
die Oberamts= Uebersichten richtig zu stellen, und die Austheilung der Steuer auf die 
einzelnen Orte und Gutsherrschaften nach der Grundlage des neuen Katasters vorzu- 
nehmen, auch dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung auf die Contribuenten nach 
den verschiedenen Katasterzweigen, je abgesondert auf das Grund-Gefäll. Gebäude, 
und Gewerbe,Kataster, in Bälde geschehe. 
Da es für die Erhaltung der Ordnung im Staats-Haushalte und für die Be- 
streitung der Staats-Bedürfnisse von großer Wichtigkeit und dringend nothwendig 
ist, daß die Steuer-Gelder zur rechten Zeit eingehen, auch ein zweckmäßig geleiteter 
Einzug zur Schonung der öbonomischen Verhältnisse der Contribuenten wesentlich 
beiträgt; so haben die Oberämter unter Beobachtung der wegen des Steuer-Einzugs 
früher gegebenen Bestimmungen, namentlich vom Jahre 1379, solche Einleitungen zu 
treffen, daß der Einzug und die Ablieferung der Steuer-Gelder einen geregelten 
Gang nehmen. 
Stuttgart den 10. Juli 1821. Sösein
	        
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