Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Abschnitt J. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Bezeichnung der Wirthschafts-Abgaben. 
Von Wein, Obstmost, Bier, Branntwein, Liqueurs und Essig, welche durch 
die im Art. genannten Wirthschafts-Gewerbe abgeseht werden, wird eine, 
das bisherige Umgeld und die Accise begreifende Wirthschafts-Abgabe nach den 
hiernach folgenden näheren Bestimmungen für die Staats= Casse erhoben. 
Art. 3. 
Gegenstände derselben. 
Die Gewerbe, bei welchen diese Aogabe Auwendung fondet, sind folgende: 
a) Schildwirthschaften, 
b) Speisewirthschaften, 
p) Schenkwirthschaften, in welchen Wein, Bier, Branntwein, Essig und Obst- 
most ausgeschenkt (ausgezapft) wird, 
d) Bierbrauereien, 
e) Branntweinbrennerelen, 
sEssigfabriken. 
Art. 3. 
Erlangnng der Befugniß zu Wirthschafts-Gewerben. 
Die Ausübung eines Wirthschafts-Gewerbes setzt eine besondere, von der Re- 
gierungs- Behörde ertheilte Ermächtigung voraus. 
Das Recht ist entweder dinglich und mit einem bestimmten Grund-Eigenthum 
verbunden, mit welchem dasselbe auf jeden Besiger übergeht, oder blos auf die Per- 
son des Verechtigten ertheilt. 
Als dinglich wird verliehen: 
das Recht der Schildwirthschafr; 
als dinglich oder persönlich kann ertheilt werden: 
das Recht zur Brauers, 
zur Branntwein-Brennerei und 
zur Essig. Fabrikatlon; 
nur als persönlich: 
das Recht der Speisewirthschaft und der Schenkwirthschasten. (Art. 2 c.
	        
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