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Die Uebertragung elnes dinglichen Wirthschafts- oder Brauerei. Rechts auf das
Eigenthum eines Dritten, ist nicht zulaͤßig; will aber der Berechtigte sein dingliches
Recht auf ein anderes, ihm selbst zugehoͤriges, Gebaͤude uͤbertragen; so ist hiezu be-
sondere Verwilligung nachzusuchen.
Einer besondern Eoncessions-Einholung bedürfen blejenigen nicht, welche schon
vermöge ihres Haupt-Gewerbes zum Aueschanke oder Detail, Verbaufe einzelner Ge-
tränke hefugt sind.
Art. 4.
Besugniß der einzelnen Wirtbschasrs-Gewerbe.
Das Recht der Schildwirthschaften begreift die Befugniff in sich: Getränke
jeder Art auszuzapfen, Gäste zu speisen und zu beherbergen, Pferde und anderes Zugvieh
von Reisenden einzustellen und zu verpflegen, so wie Tänze, Hochzeiten, Taufmohle
und andere Gastmahle zu halten.
Oas Recht einer Speisewirthschaft schließt in sich: Getränke jeder Art auszu-
zapfen, Tänze zu halten, Gäste zu speisen, und ihr Vieh den Tag über einzustellen.
Oas Recht der Beherbergung hingegen, so wie das Recht, Hochzeiten und Taufmahle
zu halten, ist damit nicht verbunden.
Die Schenkwirthschaften (AMrt. 3z. c) find allein befugt, ein gewisses bestimm-
tes Getränk oder mehrere zugleich, wie diesess rie ihnen erthellte Ermächtigung aus-
gedrücke hat, als: Wein, Obstmost, Bier, Branntwein und Eisig auczuzapfen, Tänze
bei Kirchweihen und Jahrmärbren zu halten, auch am ersten Tage elnes Jahrmark,
tes Gäste zu speisen oder eine Garküche zu halten.
Mit einer Brauerei ist das Recht, Bier zu brauen, Branntwein zu brennen,
und Bier und Branntwein auszuschenken, verbunden.
Die Erwaͤchtigung zur Branntweln- und Essigfabrikation enthaͤlt auch das Richt
des Groß- und Klein-Handels und des Ausschankes.
Art. 5.
Concessions-Gelder.
Fär die Verleibung der im Art. : genaunten Wirthschafts= Gewerbe werden
selgende Concessions-Gelder angeseht:
1.) Von Schildwirtbschaften je vach den mehr oder minder günstigen Verhält=
nissen der Oertlichkeit und anderer Umstände,