Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

Erste Classse 1oo fl. — 2½20 fl. 
Zwelte Elase 60o fl. — Do fl. 
Dritte Elasse 55 fl. — 50 fl. 
:.) Von Speisewirthschaften, racht den zu 1.) bezeichneten Rücksichter, 
Erste Classe 4°% fl. — 50o fl. 
Zweite Classee 0 fl. — 535 fl. 
Dritte Classee i: fl. — 56 fl. 
5.) Von Schenkwirthschaften, nach denselben Rücksichten: 
a) beständige Weinschenken 5 fl. — 13 fl. 
5) Bierschenken .. . . 4 fl. — 8 
e) Branntwein- und Esfig— Schenken, und zwar: 
1) Schenken im Ort . .. 2f. — 4/ fl. 
#-) Hausirer * ffl. — # fl. 
5) wenn beide Gewerbearten mit einander verbunden werden, 4 fl. — 3 fl. 
d) Obstmost· Schenken.. fl — 4 fl. 
K.) Bierbrauereien, Branntm-in= und Essig-Brennereien: 
a)wenn sie im Großen und fabrikmäßig betrieben werden, man bediene sich 
des damit verbundenen Ausschanks = Rechts oder nicht, mir dinglichem 
Rechtet 680%0# fl. — 1050 fl. 
mit persbönlichem Rechte .. . 40 fl. — 55 fl. 
b) Unternehmungen dieser Art im Kleinen, die immer nur persönlich sind, 
und zwar: 
1) Bierbrauereien, man bediene sich des Ausschanks-Rechts oder nichr, 
15 fl. — 40° fl. 
2) Branntweinbrennereien mir dem Ausschanke im Ort 
4 fl. — 3 fl. 
wenn aber damit kein Ausschank verbunden ist, und der Brennhafen vur 
vermiethet, und Anderen um den Lohn gebrannt wird. : 1. — # fl. 
*) Essigsiedereien, man verbinde damit einen Ausschank im Orte oder nicht, 
10 fl. — 3% fl.
	        
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