Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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r2) für den in eigenen oder gepachteten Weinbergen erzeugten, so wie für den 
unter den Keltern erkauften Wein von dem Kelterschreiber; 
b) von dem aus den Kellern bezogenen von dem Unterkäufer, oder in Ermang- 
lung desselben von dem Orto-- Acciser; 
Wcr) für den von dem Auslande eingeführten, von dem Grenz-Zollamte, bei wel- 
chem die Verzollung Statt gefunden hat, ausgestellt werden. 
Diese Urkunden müssen die Quantität, den Preis des Getränkes, so wie die 
Namen, Wohnort und Gewerbe des Käufers und Verkäufers enthalten. 
Art. uo. 
Einkellerung der Weine. 
Die Wirthe sind verbunden, ehe das Abladen der Fässer begonnen, und die Weine 
in den Keller gebracht werden, den Orts- Acciser zur Untersuchung der Ladung her- 
bei zu rufen. 
Art. 11. 
Fortsetzung. 
Kelnem Wirthe ist erlaubt, in seinen Keller Wein einzulegen, der anderen Perso- 
nen gehört; würde dennoch solcher Wein bei der Keller= Untersuchung gefunden, so 
ist er ganz so zu behandeln, wie wenn er dem Wirth eigenthümlich zustände; eben 
so ist den Wirthen verboten, ohne specielle Genehmigung und vorgängige Aufnahme 
des Orts-Accisers Wein in den Keller eines Prioaten zu legen, und JFeder hat die 
Verpflichtung, ehe er von einem Wirth Wein in seinen Keller übernimmt, dem 
Orts, Acciser die Anzeige zu machen. 
Art. 12. 
Eichen, Numeriren und Siegeln der Fisser. 
Die Orts-Acciser führen genaue Register öber die Vorräthe und neuen Einlagen 
der Wirthe. 
Sämtliche Fässer in den Kellern der Wlrthe müssen von der ordentlichen Be 
hörde geeicht seyn, sie werden nach Numern in den Registern der Orts= Aceiser 
aufgeführt und unter das aceiseamtliche Siegel gelegt; ohne Beiseyn des Acciser# 
darf die Ordnung, in welcher die Fässer numerirt sind, nicht verändert, kein Siegel
	        
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