Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

277 
abgenommen und keine Auffällung oder Verfüllung in den Kellern vorgenommen 
werden. 
Art. 15. 
Keller-Untersuchung und Absiich. 
In bestimmten, von der Verwaltungs-Behörde näher festzusetzenden Abschnitten, 
wird eine Untersuchung in den Kellern der Wirthe vorgenommen; hiebei werden der 
frühere Vorrath und die in der Zwischenzeit erfolgten neuen Einlagen mit dem Er- 
funde der neuen Untersuchung verglichen und der Abmangel als Getränke= Verschluß 
aufgenommen. 
Von diesem Verschluß werden die Ausschankspreise berechnet, und sodann die 
Schuldigkelt mit fünfzehn Procenten (Art. 3) von denselben festgestellt. 
Art. 14. 
AUchseverkauf und anderer auserordentlicher Abgang. 
Nur folgende Abgaben aus dem Keller sind von der Entrichtung der Wirth= 
schafts-Abgabe frei: 
1.) der Verkauf im Großen, wenn die Abfassung in Gegenwart des Orts- Acci, 
sers nach der Eichmaaß Statt gefunden hat, und von diesem gehbrig contro- 
lirt worden ist. » 
Als Achseverkauf im Großen sind nur diejenigen Verkaͤufe nachder Eich- 
maaß anzusehen, welche ein Imi und mehr betragen. 
2.) Die nach vorgängiger Aufnahme des Orts= Zceisers als Hese, Trübwein rc. 
zum Abbrennen verwendeten, oder im Großen verkauften, oder als völlig un- 
brauchbar ausgeschürtteten Quantitäten, in so weit in Beziehung auf die Hefe 
vom neuen Wein das Maaß der Trübeich von Sieben Maaß auf den Eimer, 
nicht überstiegen wird. 
5.) Das, was erwiesenermaßen durch Unglück zu Grunde gegangen, oder un- 
brauchbar geworden ist. 
Art 15. 
Hausbrauch und gewöhnlicher Abgang. 
Der Hausbrauch und gewöhnliche Abgang eines Wuths ist nach der Zahl seiner 
Hausgenossen und nach seinem landwirthschaftlichen oder andern Gewerbs-Betriebe 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.