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Die Bezahlung geschleht in dem auf die Fabrikation folgenden Rechnungs-
Quartal.
Vor und nach der Laͤuterung hat der Fabrikant den Orts-Accifer berbeizurufen.
Wor der Laͤuterung untersucht dieser die Quantität der zum Abbrennen bestimm-
ten Materialien moͤglichst genau, und nimmt nach vollendeter Laͤuterung das wirklich
producirte Getraͤnk auf.
Da, wo viele Brennereien sind, oder wo es uͤberhaupt moͤglich und raͤthllch ist,
bleibt es der Verwaltungs-Behörde überlassen, mit den Fabrikanten Accorde über
diejenigen Summen abzuschließen, welche die Fabrikanten neben der Malzsteuer zu
bezahlen haben. #
Art. 33.
Abgabe von Branntwein-Schenken.
Das Hausiren und der Ausschank des Branntweins und der Liqueure, ohne
Rücksicht, ob sie aus gemalzter oder ungemalzter Frucht bereitet worden, unterliegt
einer Patent-Abgabe, welche 15 pEt. des Erlöses beträgt.
Die Patentistrung geschieht durch das Cameralamt, den Orts, Acciser und zwei
von Ersterem auszuwählende Gemeinde= Glieder, welche für diesen Akt verpflichten
werden.
* Vom Auslande eingeführter Branntwein wird (sofern der bezahlte Zoll nachge-
wlesen wird) dem inländischen gleich behandelt, und fällt also blos mit 15 pEt. des
Ausschanks-Preises in die Patent-Abgabe.
Art. J9.
Abgabe von Privaten.
Landwirthen und Privaten ist erlaubt, ihre auf eigenen, gepachteten und Besol-
dungs= Gütern erzeugten Früchte, so wie die eigene Weinhefe, Tröster, Besoldunge-
Frächte u. s. w. zum Hausbrauche und zum Verkauf nach der Elchmaaß zu breunen,
oder um den Lohn brennen zu lassen.
Wenn sie Malz dazu gebrauchen, so unterllegen sie der Malzsteuer. Von dem, was
sie verkaufen, bezahlen sie die Verkaufs, Accise mit kr. vom Gulden.