Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Rechts sich bedienen, ohne bei dem Accise-Amt sich gemeldet und dasselbe dadurch 
zum Einzuge der gesehßlichen Abgaben in den Stand gesetzt zu haben. 
Art. 65. 
Gehülfen. 
Wenn Hausgenossen eines Wlrihs, Bierbrauers, Müllers, Wein= Obstmost- 
Bier-Branntwein= und Essigschenken eine in diesem Geseßze verpönte Handlung be- 
gehen oder dazu mitwirken, so haben die Elgenthümer des Gewerbs für die Geloz, 
strafen zu haften. 
Ardere Gehülfen unterliegen einer Geldbuße von 5 fl. bis zo fl., welche im Falle 
der Zahlungs-Unfähigkeit den bestehenden Gesehen gemäß in eine körperliche Strafe 
zu verwandeln ist. 
Art. 46. 
Verjährung. 
Die Vergehen, von denen es sich hler handelt, verjähren sich in fünf Jahren, 
wenn sie innerhalb dieser Zeit nicht zur Untersuchung gebracht werden. 
In gleichem Zeltraume verjährt sich auch die Schuldigkeit der Abgabepflichtigen, 
die zurückgebliebene nicht zum Ansatz gekommene Abgabe nachzubezahlen. 
Art. 47. 
Verwendung der Geldstrafen- 
Der Anbringer eines in dlesem Gesehe erwähnten Vergehens erhält ein Drittheil 
der erkannten Geldstrafe als Belohnung. 
Ein Drittheil wird der Armenkasse der Gemeinde, in welcher das Vergehen 
verübt worden ist, übergeben, und das letzte Dri#heil für die Staats-Kasse einge- 
gogen. 
Bestimmungen 
rücksichtlich der Abgabe von Wein und Obstmost. 
Art. 43. 
Ladschein. 
Der Wirth, welcher ohne einen Ladschein von der Ladstätte mitzunehmen abfährt, 
versällt in eine Strafe von 6 fl. auf jeden also abgeführten Eimer.
	        
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