Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Art. 49. 
Fortsetzung. 
Wärde der Wlrth zwar einen Ladschein von der Ladstätte mitgenommen haben, 
bingegen in solchem die Eiche des erkauften Weins zu gering aufgenommen und dem 
Acciser der Ladschein übergeben worden seyn, ohne daß vor der Vergleichung des 
letzteren mit der auf dem Wagen befindlichen Ladung der Wirth eine Anzeige von 
der vorgegangenen Unrichtigkeit gemacht hat; so tritt gegen ihn die gleiche Strafe 
von 6 fl. Pr. Elmer, in Beziehung auf den im Ladschein fehlenden Eichgehalt, ein. 
Art. 50. 
Einlegen des Weins 2c. 
Der Wirth, welcher ohne Beiseyn des Accisers Wein oder anderes Getränke in 
sein Haus und in seinen eigenen oder fremden Keller einbringt, verfällt, er mag 
von der Ladsiätte einen Ladschein mitgenommen haben oder nicht, in so fern und in 
so weit der Wein bereits ausgeschenkt worden, in die Strafe der Confiskation des 
Ausschanks-Erlöses, und in so ferne und in so weit der Wein bei dem Wirth noch vor- 
handen ist, in die Strafe von ## fl. pr. Eimer. 
Art. 51. 
Fortsetzung. 
Jeder Private, der in seinen Keller Wein von einem Wirthe, sep es umsonst 
oder gegen Miethzins, aufnimmt, ist bei einer Strafe von 3 fl. pr. Elmer gehalten, 
dem Accifer die Anzeige davon zu machen. 
Art. 5. 
Ordnung der Fässer. 
Die Ordnung, in welcher die Lagerfässer numerirt sind, darf bei Strafe Eines 
Guldens von jedem Fasse ohne Beiseyn des Aceisers nicht verrückt werden. 
Art. 55. 
Beschädigung des Siegels. 
Unterlässt der Wirth, bon einer durch Zufall eingetretenen Beschädigung des 
durch den Erbebungs-Beamten aufgelegten Siegels, die Anzeige zu machen, oder 
nimmt er eigenmächtig selbst oder durch seinen Küfer und Andere eine Resignation
	        
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