Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Art. 60. 
Fortsetzung. 
Andere Verfehlungen gegen die Bestimmungen des Gesetzes werden mit Geld- 
strafen von 3 fl. bis 50 fl. geahndet. 
Art. 61. 
Privat-Mählen?. 
Wer eine zum Gewerbs-Betrieb bestimmte Schrotmühle oder Maschine (Art.26, 
bereits besitzt, oder ankauft, ohne innerhalb vier Wochen eine Anzeige bei dem Be- 
zirks-Cameralamte zu machen, verfällt in eine Strafe von 30 fl. 
Bestimmungen 
rücksichtlich der Abgabe von Branntwein und Essig. 
Art. 6-z. 
Anzeige der Fabrikation. 
Unterläßt es der Fabrikant nach der Fabrikation, aber noch vor Aufbewahrung 
des producirten Branntweins oder Es#igs, den Orts-Acciser zum Zwecke der Berech- 
nung der Abgabe zu rufen; so wird er als Defraudant betrachtet, und verfällt in die 
oben Art. 56 bei dem Malz, Aufschlag besilmmten Strafen. 
Art. 635. 
Strafe der Verheimlichung. 
Die Verheimlichung des Besitzes oder der Einlegung eines der Wirthschafts- 
Abgabe unterworfenen Getränkes wird bei den Branntwein= und Essig-Schenken 
nach den im Art. 50 bei den Weinwirthen gegebenen Bestimmungen bestraft. 
— 
Abschnitt VII. 
Trausitorische Bestimmung 
Art. 63. 
Die Finanz-Verwaltung wird ermächtigt, für den Bier-Verschluß vom 1: Juli 
bis 30. September 1827, für den Wein und die übrigen Getränke bis 31. December 
1827 nach dem Gesetze vom Jahr 3624 Abersal-Ansätze zu machen. 
4. 
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