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.] Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innerm
Versügung, die Gesundheits= Urkunden der Schafe betreffend.
Da mehrere neuere Vorgänge bewiesen haben, daß die längst bestehendes Vor-
schriften wegen der für den Verkehr mit Schafen zu gebrauchenden Gesundheits-Ur-
kunden theils einer wiederholten Einschärfung, theils einer Ergänzung bedürfen; so#
werden nachfolgende Bestimmungen zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht.
. 1.
Jebe#r Führer einer Schafherde, die ihren Aufenthalts-Ort verändert, hat sich
mit einer Gesundheits-Urkunde zu versehen, ausgestellt von der Obrigkeit des Orts,
wo sie zuleßzt längere Zeit sich aufgehalten hat.
. 2.
Fuͤr die Gesundhelts-Urkunde tritt an die Stelle des Formulars das durch die
Berordnung vom 10. März 1791 für die Vieh-Urkunden überhaupt vorgeschrieben
IKt, das angeschlossene neue Formular, wonach sie enthalten muß:
1.) den Vor= und Zunamen und Wohnort des Führers.
r.) die Anzahl, die Gartung und das Geschlecht der Schafe,
3.) den Eigenthümer derselben,
4) den Ort ihrer Vestimmung,
5.) die Markung, auf der sie zuleßt längere Zelt zugebracht haben,
S.) die Anzeige, ob sie während dieser Zeit von einer ansteckenden Krankheit be-
fallen worben und wieder geheilt,
J.) ob, wann und durch welchen Sachverständigen (Schaf= und Pförchmeister,
Viehschauer oder sonst der Schafe kundigen Mann) sie zuleht besichtigt, und
wie sie hiebel erfunden worden sepen.
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Ist die Heerde mit einer ansteckenden Krankheit behaftet, so darf sse in der Re-
gel, ehe das K. Medicinal-Collegium sie für vollkommen hergestellt erklärt hat, von
dem Orte, wo sie zur Zeit sich befindet, nicht weggebracht werden. Wird jedoch aus-