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5. 14.
Die jeden Orts mit der Ausstellung der Gesundheits-Uekunden im Namen der
Orts-Obrigkeit beauftragten Personen haben über alle dergleichen Urkunden, die sie
ausstellen, eln fortlaufendes Register zu führen; für die vollständige und der Wahr-
heit gemäße Ausfüllung des Formulars siad sie persönlich verantwortlich. Die regu-
latiomäsigen Gebühren dafür, so wie für die vorangehende Besichtigung der Schafe,
sind von den Eigenthümern der lebteren zu bezahlen.
+K. #15.
Die Führer und Eigenthämer der Schafe, welche unterlassen, sich mit den vor-
geschriebenen Gesundheirs-Urkunden zu versehen (§. 1 u. 11) oder sie an der Grenze
(. 4), am Orte der Trennung (K. 5), oder am Bestimmungsorte (§.9) vorzulegen,
oder welche gar einen Uaterschleif damit trelben, desgleichen, welche angesteckte Stücke
ohne Erlaubniß des K. Medicinal-Collegiums und ohne obrigkeitliche Begleirer wei-
ter bringen (§.3), siad von den Orts und Bezirbs-Behörden des Betretungsorts,
obrigkeltliche Personen aber, welche den ihnen durch obige Vorschriften (IP. —14)
auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen sollten, von den ihnen vorgesehten Be-
hörden, nach Ermessen der jewelligen Umstände, zur gebührenden Strafe zu ziehen,
vorbehälrlich der Verbindlichkeit zum Ersaße allen Schadens, der durch ihre Schuld
entstehen follte.
K. 16.
Ourch Vorstehendes ist übrigens an der besonderen Vorschrift vom :#. März
1316 (Reg. Blatt S. 61), wonach die vom linken Rhein= Ufer kommenden Schafe
anter allen Umständen, auch wenn sie mit erschöpfenden Gesundheits-Urkunden Ver#t
sehen seyn sollten, bei ihrem Eintritt in bas Koͤnigreich zu besi chtigen, und selbst,
wenn sie gesund erfunden werden, mit einem obrigkeltlich aufzustellenden Begleiter
zu versehen sind, nichts abgeändert, vielmehr ist dieselbe auf alle Schafe, die aus sehr
eurfernten Gegenden des Auslauds über die Grenze gebracht werden, anzuwenden.
Stuttgart den 27. Juli 1687.
Kür den Minister:
Walther.