Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Dienst- Vergehen, welche diese trafmaaß übersteigen, haben die Ober- Förster nach 
beendigter Untersuchung sämtliche Akten der vorgesetzten Kreis-Flnanz-Kammer mit 
Bericht vorzulegen. 
Von dieser Behörde ist sodann entweder innerhalb ihrer Strafbefagnig ein E- 
kenntniß zu sällen, oder es sind bei schwrreren Anschuldigungen die Akten an die Ge- 
richis= Behbrde mit beigefügtem technischen Gutachten, in so weit eln solches erforder, 
lich ist, abzugeben. 
Wird von Selte der Gerichtsstelle eine Fortsehung oder Ergänzung der Mmini- 
strativ Untersuchung für nötbig erachtet, so haben sich die Ober, Förster eleichfalls 
diesem Geschäfte nach der von der Gerichts, Behörde bezeichneten Richtung zu unterziehen. 
. B. 
Wenn gegen einen Ober-Förster selbst Dienst. Vrrgehen zur Anzeige kommen, 
so hat ei: Krels-Finanz-Kammer Anträge wegen Aufstellung eincs Forst-Beamten 
zu Einkeitung der Administratlo= Untersuchung an das Finanz Ministerium zu erstatten. 
K. 6. 
Die Untersuchung und Bestrafung gemeiner Vergehen der Forst-Beamten bleibt 
den zuständigen Behörden vorbehalten; es haben jedoch die Ober-Färster die Einleitung 
elner solchen Untersuchung, wenn dieselbe ein bedeurenderes Vergehen zum Gegenstand 
hat, unverweilt der Flnanz, Kammer anzuzeigen, welche sodann nöthigenfalls wegen 
Ausstellung eines Amts, Verwesers die weitere Vorkehrung zu tr. ffen hat. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit Vollziehung der vorstehenden Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben, Friederlchshafen den 39. Juli 183 7. 
Wilhelm. 
k#r den Finanz= Minister: 
Der Gcheime RKatb 
r. Kerner-. 
Auf Befehl bes Königs: 
För den Staats-Sekrecär: 
Der Geheime Legarions-Nat#t# 
Goes.
	        
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