Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Fuͤr die Reisen auf die Amts-Orte, in welchen die Visitation Statt findet, 
wird ihm das gleiche tarmäßige Aversufn an Diäten und Reise-Kosten ver- 
gütet, wie bei anderen vom Staate ertheilten Aufträgen. 
5.) Zu der Besichtigung der angeführten Lokalijäten wird zwar der Orts-Vor- 
stand eingeladen, ohne daß ihm jedoch eine Anrechnung für seinen dice fallsigen 
geit-Aufwand zusiände. Die Beiziehung eines zweiten Mitgliets des Ge- 
meinderathes hat zu unterbleiben. . 
6.)BeiderVisirationderApothekenundMatcriabHandlungendarfderEE, 
genthuͤmer und sein Huͤlfs-Personal fuͤr die Zeit, die damit zugebracht wird, 
keine Entschaͤtigung fordern, da es sich hier lediglich von einer Belästigung 
handelt, der sie um des allgemeinen Besten willen sich zu unterwerfen schuldig 
sind. 
7.) In den Spitclern und Krankenhäusern haben die Verwalter, Aufseher und 
etwalgen Jastituts-Aerzte, in den Brunnen -Cur= und Bad--Anstalten die 
Eigenthümer, Pächter, Verwalter, Ausseher und etwasgen Bad-Aerzte, in 
den Erziehungehäusern die Vorsteher und Haus-Aerzte, in den Schulen die 
Schullehrer, in den Gefängnissen die Gefangenwärter und, in seferne es ober, 
amtegerichtliche sind, der Oberamts-Richter oder sein Aktuar, in den sonstigen 
Straf-Anstalten der Verwalter und der aufgestellte Institurs= Arzt der Be- 
sichtigung anzuwohnen, ohne daß sie deßhalb befogt wären, eine Unrechaung 
zu machen. 
s.) Das gesammte, zum Durchgang einberufene, ärztliche Personal des Oberamts= 
Bezirkes an angestellten und nichtangestellrrn innerlichen Aerzten, Epirurgen 
Geburtshelfern, Hebammen und Thierärzten hat blos in soferne, als ce sig 
außerhalb des Wohnorts begeben muß, die taxmaͤßige Reise-Entschärigung 
anzusprechen; für seine Bemöhung aber so wenig eine Belohnung zu fordern, 
als die ebenfalls im Durchgang vernommenen Mitglieder des O. meinderaths 
des Orts, wo die Visttation Statt finder. 
Sruttgart den 16. Juli 18:y. 
Für den Minister: 
Walther.
	        
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