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Fuͤr die Reisen auf die Amts-Orte, in welchen die Visitation Statt findet,
wird ihm das gleiche tarmäßige Aversufn an Diäten und Reise-Kosten ver-
gütet, wie bei anderen vom Staate ertheilten Aufträgen.
5.) Zu der Besichtigung der angeführten Lokalijäten wird zwar der Orts-Vor-
stand eingeladen, ohne daß ihm jedoch eine Anrechnung für seinen dice fallsigen
geit-Aufwand zusiände. Die Beiziehung eines zweiten Mitgliets des Ge-
meinderathes hat zu unterbleiben. .
6.)BeiderVisirationderApothekenundMatcriabHandlungendarfderEE,
genthuͤmer und sein Huͤlfs-Personal fuͤr die Zeit, die damit zugebracht wird,
keine Entschaͤtigung fordern, da es sich hier lediglich von einer Belästigung
handelt, der sie um des allgemeinen Besten willen sich zu unterwerfen schuldig
sind.
7.) In den Spitclern und Krankenhäusern haben die Verwalter, Aufseher und
etwalgen Jastituts-Aerzte, in den Brunnen -Cur= und Bad--Anstalten die
Eigenthümer, Pächter, Verwalter, Ausseher und etwasgen Bad-Aerzte, in
den Erziehungehäusern die Vorsteher und Haus-Aerzte, in den Schulen die
Schullehrer, in den Gefängnissen die Gefangenwärter und, in seferne es ober,
amtegerichtliche sind, der Oberamts-Richter oder sein Aktuar, in den sonstigen
Straf-Anstalten der Verwalter und der aufgestellte Institurs= Arzt der Be-
sichtigung anzuwohnen, ohne daß sie deßhalb befogt wären, eine Unrechaung
zu machen.
s.) Das gesammte, zum Durchgang einberufene, ärztliche Personal des Oberamts=
Bezirkes an angestellten und nichtangestellrrn innerlichen Aerzten, Epirurgen
Geburtshelfern, Hebammen und Thierärzten hat blos in soferne, als ce sig
außerhalb des Wohnorts begeben muß, die taxmaͤßige Reise-Entschärigung
anzusprechen; für seine Bemöhung aber so wenig eine Belohnung zu fordern,
als die ebenfalls im Durchgang vernommenen Mitglieder des O. meinderaths
des Orts, wo die Visttation Statt finder.
Sruttgart den 16. Juli 18:y.
Für den Minister:
Walther.