Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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allgemeinen Vereinigung und zu Abschneidung des meist unnüßen Zeit= und Kosten- 
Aufwandes, welchen die Untersuchung solcher urgeldschten Einträge in jenen Gemein- 
den verursachen würde, Uns bewogen gefunden, nach Anhörung Unseres Geheimen- 
Ratbes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, zu verordnen und zu ver- 
sügen, wie folgt: 
Art. 1. 
Bei den UnterpfandsBehörden der im Art. 3 bezelchneten Gemeinden oder dem 
betreffenden Pfand-Commissarlate müßen zur ordnungsmäßigen Anmeldung gebracht 
werden: 
dlie Absonderungs= unbedingten Vorzugs= privilegirten und öffentlichen auch 
speciellen nicht öffentlichen Pfand-Rechte, welche bis zum 1. Juni 16:5 er- 
worben worden und in die alteren Unterpfands= und Güterbücher dieser Ge- 
meinden eingetragen sind. 
Art. 2 
Jedoch kann der Betheiligte diese Anmeldung mit Sicherheit unterlassen, wenn er 
1.) entweder früher auf den öffentlichen Aufruf vom 4. Juni 1825 angemelder, 
und darüber eine Urkunde von der Anmeldungs-Behörde erhalten hat, oder 
wenn er 
1.) vergewissert ist, daß die betre ffenden, wenn gleich früher nicht angemeldeten 
Rechte berelts zum Behufe der Eintragung in die neuen Unterpfands-Bücher, 
als noch bestehend, aufgezeichnet und zu den Akten vorgemerkt worden sind. 
Art. 3. 
Das zuständige Königliche Bezirks, Gericht erkennt, bei welchen Gemeinden der 
Zustand der öffentlichen Bücher die im Art.## festgesette Anmeldung nothwendig mache; 
worauf die Königl. Hypotheken= Commission die Bekanntmachung der Namen dieser 
Gemeinde-Bezirke durch das K. Regierungs= Blatt verfägt, 
Art. é. 
Mit dieser Bekanntmachung wird die Aufforderung zu Bewirkung der Anmel- 
dung verbunden, und hiezu eine von der Bekanntmachung der Aufforderung an lau- 
sende neunzigtägige Frist ertheilt.
	        
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