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allgemeinen Vereinigung und zu Abschneidung des meist unnüßen Zeit= und Kosten-
Aufwandes, welchen die Untersuchung solcher urgeldschten Einträge in jenen Gemein-
den verursachen würde, Uns bewogen gefunden, nach Anhörung Unseres Geheimen-
Ratbes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, zu verordnen und zu ver-
sügen, wie folgt:
Art. 1.
Bei den UnterpfandsBehörden der im Art. 3 bezelchneten Gemeinden oder dem
betreffenden Pfand-Commissarlate müßen zur ordnungsmäßigen Anmeldung gebracht
werden:
dlie Absonderungs= unbedingten Vorzugs= privilegirten und öffentlichen auch
speciellen nicht öffentlichen Pfand-Rechte, welche bis zum 1. Juni 16:5 er-
worben worden und in die alteren Unterpfands= und Güterbücher dieser Ge-
meinden eingetragen sind.
Art. 2
Jedoch kann der Betheiligte diese Anmeldung mit Sicherheit unterlassen, wenn er
1.) entweder früher auf den öffentlichen Aufruf vom 4. Juni 1825 angemelder,
und darüber eine Urkunde von der Anmeldungs-Behörde erhalten hat, oder
wenn er
1.) vergewissert ist, daß die betre ffenden, wenn gleich früher nicht angemeldeten
Rechte berelts zum Behufe der Eintragung in die neuen Unterpfands-Bücher,
als noch bestehend, aufgezeichnet und zu den Akten vorgemerkt worden sind.
Art. 3.
Das zuständige Königliche Bezirks, Gericht erkennt, bei welchen Gemeinden der
Zustand der öffentlichen Bücher die im Art.## festgesette Anmeldung nothwendig mache;
worauf die Königl. Hypotheken= Commission die Bekanntmachung der Namen dieser
Gemeinde-Bezirke durch das K. Regierungs= Blatt verfägt,
Art. é.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Aufforderung zu Bewirkung der Anmel-
dung verbunden, und hiezu eine von der Bekanntmachung der Aufforderung an lau-
sende neunzigtägige Frist ertheilt.