Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Controleurs Hoß um Erthellung des Titels und Rangs ein Finanz-Roths zu 
entsprechen gnädigst geruhet. 
Die patronatische Romination des Pfarr-Gehölfen Ludpig Baur zu Winnen- 
den auf die evangelische Pfarrei Bartholomä, Dekanats Aalen, ist den J. d. M. be- 
ftätigt worden. 
Am 18. d. M. erhielt der auf die katholische Pfarrei Ober-Stadion, Oberamts 
und Dekanats Ehingen, ernannte PfaF##r Hopt, von Alberweiler, die Königllche 
Besttigung. 
II. Verfuͤgungen der Departements. 
A.) Des Departements des Janern: 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die Erhoͤhung der Ertra-Post-Tare in Fillen, wenn die Reisenden bei einer 
Bespammung mit nur zwei Pferden vom Sattel aus gefahren seyn wollen. 
Durch den §&. 16 der Königl. Ertra-Post- Ordnung vom 19. Juni 1316 (Reg. 
Blatt S. 248) ist bestimmt, daß halbgedeckte Reisewagen und Caleschen mit dier 
Personen ohne Koffer und mit drei Personen mit einem Koffer, noch mit zwei Pler. 
den gefahren werden muͤssen. Da sich aber haͤufig der Fall ereignet, daß entweder 
kein Kutscher-Sitz an dem Reisewagen angebracht ist, oder daß der Reisende dem 
Postillon dessen Benühung nicht gestatten, sondern vom Sattel au# gefahren sepn 
will; so wird zu Vermeidung von Streitigkeiren hiemit festgese#zt, daß zwar die Peft- 
balter g'b-alten seyen, die Extra-Post-Reisenden ohne Weigerung auf jene Weise zu 
befördern, daß aber dagegen den ersteren geKattet werde, von den Reilenden in sol- 
chem Falle eine besondere Belohnung ven fünfzehn Kreuzern für jedes Pferd auf die 
einfache Post-Station zu erheben. 
Stuttgart den 15. August 1327. 
Schmit lin.
	        
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