Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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für die drei besten seinw #lligten, vierschaufligten Widder: 
in 38 — 4 — 2 Württemb. Duokaten; 
für die drei besten seinwolligten, vierschaufligten Mutterschaafe: 
in 6 — 5 — „ Wöürttemb. Dukaten; 
für die drei besten Eber: 
in 5 — : — 1 Württemb. Dukaten; 
für die drei besten Mutterschweine: 
in 4— : — 1 Württemb. Dukaten. 
Niem#nd kann jedoch mehr als einen Preis für dieselbe Viehgattung erhalten. 
5. 6. 
Sämmtliche Preis-Bewerber haben sich am Tage vor dem Feste (::. September) 
und zwar mit den Stieren, Kühen und Schaafen Vormittags neun Uhr, mit den 
Merden und mit den Schweinen aber Nachmittags zwei Uhr bei dem verordneten 
Schau-Gerichte zu Cannstadt einzusinden, und die oben (9.3 und 4) vorgeschriebenen 
Urkunden vorzulegen. 
F. 7. 
An demselben Tage (2#. September) Nachmittags sier Uhr haben sich die Eigen- 
thümer der zum Weit-Rennen bestimmten Pferde, namentlich aber die Sigenthümer 
der bei den verschledenen Partikular= Festen hiezu ausgezeichneten Pferde auf dem 
Rennplah: einzufinden, die obrigkeirlichen Zeugu'sse über die inländische Abkunft ihrer 
Pferde vorzulegen, und sich für das mit dem Hauptfeste verbundene Wett-Rennen 
einschreiben zu lassen. » 
K. 8. 
Die Eigenthümer der Renn, Pferde erhalten die oben (§. 3) festgesetzte Ent- 
schädigung für Aufenthalt und Reise-Kosten. 
g. 9. 
Die Rennpreise bestehen in elner Medaille und 
zehen Württemb. Dukaten fär den ersten, 
acht — – füar den zwelten, und 
vier — — für den dritten Preis.
	        
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