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Den Aceisern wird noch insbesondere zur Pflicht gemacht, zur Abgabe der Malz-
Scheine zu jeder S unde des Tags bereit zu seyn, und bei Verhinderung den Orts-
Vorsteher oder eine andere im öffentlichen Dlenst stehende Person zu substiruiren.
K. 6.
Zu Art. 20 des Gesehes.
Fortsetzung.
So wie für den Fall, wenn weniger Malz zur Mühle gebracht wird, als worauf der
Schein lautet, gleichwohl die Abgabe von dem ganzen, im Scheine bemerkten Quantum
za bezahlen ist, so ist es auf der andern Seite nicht gestatret, mithin strafbar, mehr
Malz auf die Mühle zu bringen, als der Schein besagt. Auch hierauf hat das Aus-
sichts, Personal aufmerksam zu seyn, und, sobald dieser Ueberschuß den zwölften Theil
Abersteigt, dem Commissär Anzeige zu machen, welcher noch Beschaffenheit der Um-
stände die Sache dem Oberamt zur weitern Verfügung zu binterbringen hat.
K. 7.
Zu Art. 30 des Gesehes.
Malz, welches auf auswänigen Möühlen geschroret wird, und vom Ausland eingeführtes Malz
und Bjer.
Hinsschrlich desjenigen Malzes, welches im Ausland geschrotet oder daselbst er-
kanft, und des Biers, welches vom Auslande eingeführt wird, werden folgende Vor-
schriften ertheilt:
a) Wenn sich die Mühle, auf welche Malz zum Schroten gebracht werden will,
im Auslande befindet, was in dem Erlaubniß, Schein ausdrücklich bemerkt
werden muß; so ist dieser Schein bei dem Grenz-Zollamte vorzuweisen, welchee
die Ladung mit dem in dem Scheine angegebenen Quantum zu vergleichen, und
wenn kein Anstand sich ergibt, solches auf dem Schein zu bemerken, im Falle
des Verdachts aber sogleich eine Rachmessung zu veranstalten hat. Die gleiche
Controle ist anzuwenden, wenn das geschrotete Malz aus dem Auslande zurück
kommt. '
b) Da das von dem Auslande eingefuͤhrte, bereits geschrotete Malz, neben dem
Eingangs= Zoll auch der Malz= Steuer unterliegt, so ist bei der Ankunft der
#Madung an dem Orte ihrer Bestimmung hievon dem Accifer sogleich Anzeige