Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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k4. 1. 
Malz-Register der Acciser. 
Die Acciser führen über die abgegebenen und wieder zurückerhaltenen Malz- 
Scheine von Vlerteljahr zu Vierteljahr, nämlich: 
vom 1. Oktober bis lehten December, 
— 1. Januar bis letzten März, 
— I. April bis letzten Juni, und 
6 — 1. Julil bis lehten September, 
abzuschließende, nach beiliegendem Formular (Nro. 8) einzurichtende Register, welche 
nach der Zeirfolge 6 
a) den Monat und Tag der Anzeige, und der Gültigkeit des Scheins; 
hb) die Namen und Gewerbe derjenigen Personen, welche Malz schroten wollen; 
(a) die fortlaufenden Nummern; 
d)den Malz-Betrag (jedesmal in Simri ausgedrückt); 
e#)bdie Bestimmung des Malzes; 
)die Beuennung der Mühle, auf welcher das Malz geschrotet werden soll; 
g) den Tag des Rückempfangs des Scheins vom Müller, mit der Nummer des 
Leßtern; 
b) den Malzbetrog nach dem Erfunde des Müllers, und 
i) die Ursache der Abweichung (wenn sich eine ergiebt), 
enthalten müssen. 
Diese Verzeichnisse haben die Acciser vierteljährig an die Commissäre einzu- 
senden. 
. 17. 
Visitationen der Stadt= und Orts-Aceiser und der Accise-Visitatore. 
Die Stadt= und Ocrs= Acciser, besonders aber die Accise= Visitatoren, sind ver, 
pfllchtet, sämmtliche Mühlen, Brauerelen, bedeutende Branntwein-Brennereien und 
Elsig = Siedereien öfters unvermunhet zu vifitiren, und wenn sie Unrichtigkeiten ent- 
decken, davon dem Umgelds-Commissär jedenfalls Anzeige zu machen. 
Im Fall der Commissär abwesend wäre, haben sie bei der Entdeckung von De- 
fraudationen zwei Urkunds, Personen herbelzurufen, welche den Thatbestand zu Pro-
	        
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