Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

395 
ken, zu deren Abhülfe sogleich Vorkehrungen zu treffen, strafbare Handlungen oder 
Uaterlassungen aber, unter Beischlus eines Protokolls über den Thatbestand, dem 
Oberamt zur Einleitung der erforderlichen Untersuchung anzuzeigen. 
Auch hinsichtlich solcher Uebertretungsfälle, welche dem Commissär von dem nie- 
dern Personal angezelgt werden, hat derselbe den That-Bestand vorläufig aufzuneh- 
men, und die Protokolle dem Oberamt zur weitern Untersuchung und Bestrasung zu 
übergeben. 
Ueber alle zur Untersuchung angezeigte Defraudations= Fälle hat der Commissär 
von Bierteljahr zu Vierteljahr dem Königl. Steuer-Collegium Verzeichnisse vorzu- 
legen. 
Endlich haben die Commissäre über ihre Verrichtungen überhaupt, insbesondere 
aber über die vorgenommenen Visitatlonen, so über alle Amtsreisen Tagböcher 
zu führen, welche samt der Diäten-Rechnung quartalweise an das Königl. Stener, 
Kollegium einzusenden sind. 
#. 22. 
Besondere Obliegenheiten der Cameral-Aemter. 
Die Cameral-Aemter ziehrn die Malz-Steuer, auf den Grund der ihnen nach 
K. ½0 oben von den Umgelds-Commissären zu übergebenden Berechnungen, von den 
Sceuerpflichtigen unmittelbar ein, und gestatten durchaus keine weltere Zahlungsfri, 
sten, als diejenige, welche in dem Artikel :4 des Gesehes gegeben sind. 
Die Malz-Register senden sie samt einem Duplikat der Malz, Steuer-Bercch= 
nung nach Verfluß eines jeden Quartals an das Königl. Umgelds-Reoisorat ein. 
Im Allgemeinen erwartet man von den Cameral-Aemtern, daß sie zu dem Zweck 
einer richtigen Behandlung der Malz-Steuer mitwirken werden. 
Die Cameral-Aemter haben sich mit einer hinreichenden gedruckten Anzahl von 
Malz= Scheinen zu versehen, um sie den Accifern austheilen zu können, auch haben 
ste mit den Accisern über die empfangene Malz-Scheine Abrechnung zu halten, und 
darauf zu sehen, daß diese immer zeitlich genug die gedruckten Scheine bei dem Ca- 
meral Amt ablangen, damit es nie daran fetle.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.