Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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. 23. 
Transitorische Bestimmungen, hinsichtlich der Aufnahme der Malz- und Bier-Vorraͤtht 
am 1. Oltober 1827. 
Da mit dem 1. Oktober 1827 die Malz-Steuer, Abgabe ihren Anfang nimmt, 
und von diesem Tage an die Bler= und Malz-Vorräthe der Abgabepflichtigen, sie 
moͤgen sich in ihren eigenen Häusern als bereits geschrotet oder noch in den Mühlen 
befinden, der Malz-Sceuer unterliegen; so ist dafür zu sorgen, daß solche an diesem 
Tage zur Anzeige und Aufnahme in die Register der Acciser gebracht werden. Es 
haben daher die Cameral-Beamten die Anstalt zu treffen, daß diese Vorräthe, und 
zwar in den bedeutenderen Orten soviel möglich durch die Commisläre selbst, in den 
übrigen Orten aber durch die Accifer, in beiden Fällen unter Beiziehung eines Ge, 
meinderaths am 1. Oktober urkundlich aufgenommen, und was die Vier, Vorräthe 
insbesondere berrifft, diese nach Art. 5: des Gesehes in Malz reduzirt, gleich dem Milz- 
Vorrath in die Reglster der Acciser eingetragen werden; und da diejenigen Malz- 
Vorräthe, welche noch nicht aus der Möhle in die Häuser der Abgabepflechtigen zu- 
rückgebracht, sondern am 1. Okkober noch in der Möhle befindlich sind, ebensalls in 
die Register der Acciser eingetragen werden müssen, so ist den Abgabepslichtigen auf, 
zugeben, wegen dieser Vorrätbe sogleich einen Malzschein zu lösen, urd solchen dem 
Müller, in dessen Mühle das Malz sich befindet, zuzustellen, damit dieser, wenn es 
noch nicht gesch hen wäre, das Nachmessen auf die vorgeschriebene Weise vornehme, 
und die Veurkundung auf dem Malzschein ausstelle. 
Von dieser Anordnung ist gleichsalls sämtlichen Müllern bel Zeiten Eröffaung 
zu machen, und sie sind zur Vollziehung derselben, so weit sie solche betrifft, aufzu- 
fordern. 
K. 4. 
Fortsetzung. 
Ueber die K. 33 vorgeschriebene Aufnahme der Vier-Vorrathe und desjenigen 
Malz-Quantums, welches vor dem 1r. Okrober 18:7 geschrotet und nicht bereies 
schon zur Bier- Fabrikation 2c. verwendet worden ist, sind am :. Oktober 182) so- 
wohl in den Orten, in welchen die Aufnahme durch den Commissär, als in denjeni- 
gen, in welchen sie durch den Orts-Acciser besorgt wird, Protokolle zu verfassen.
	        
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