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Sogleich nach dieser Aufnahme bereist der Commissär auch dle übrigen Orte sei-
nes Bezirks, in welchen er der Aufnahme der Vorräthe nicht selbst angewohnt har,
visitirt sämtliche Brauereien, so wie die bedeutenden Essigsiedereien und Branntwein-
brennereien, vergleicht den Inhalt der Aufnahme-Protokolle mit den Vorräthen,
prüft und berichtigt die Reduktion der Bier-Quanotitäten in Malz nach der belliegen-
den Resolvirung (Nro. 11), und dessen Eintrag in die Register der Acciser, und be-
rechnet von den Vorräthen an Bier und vor dem 1. Oktober geschrotetem Malz so-
gleich für jeden Abgabepflichtigen die Malz= Seeuer, welche derselbe in dem Zahlungs-
Termin vom 1. bis 15. Januar 132:8 zu entrichten hat.
Mit dieser Visitation der Brauereien cc. verbindet der Commissär die Visitation
der Mühlen, in welchen er sich für alles daselbst befindliche Malz die angeordneten
Malz-Scheine vorzeigen läßt, und deren Inhalt mit den Vorräthen selbst vergleicht.
Findet der Commissär zwischen dem Inhalt der Aufnahme-Protokolle und den
Vorräthen an Bier und Malz, oder zwischen dem Inhalt der in den Mühlen ror-
Gezeigten Scheine und den daselbst gefundenen Vorräthen eine Verschiedenheit, so hat
er sogleich eine nähere Untersuchung anzustellen, und wenn sich hiebei die Vermuthung
einer Defraudatlon bestätigt, den Thatbestand zu Protokoll zu nehmen, und dasselbe
dem Oberamt zur Eluleirung elner weitern Untersuchung zu übersenden.
Bei dieser ersten Vistrationsreise haben die Commissäre die Acciser und Müller
in die vorschriftmäßige Führung der Malz.Register gehörig einzuleiten.
Ueber die am 1. Oktober 1327 erfundenen Vorräthe an Vier und Malz, ferti-
tzen die Commissäre eine Haupt-Uebersicht mit Angabe des Steuer-Betrags, nach
Cameral-Amts, Bezirken und Ortschaften, und senden diese Verzeichnisse mit Vericht
über den ganzen Umsang der diesfalls gehabten Verrichtungen, und ob und welche
Anstände hlebei vorgebommen und erledigt worden, oder noch zu erledigen sepen, an
das Köulgl. Steuer-Collegium ein.
Stuttgart den 1. September 1837.
Süekind.