Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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il. Verfuͤgungen der Departements. 
Des Departements des Innern: 
1. Der Regierung des Neckar-Kreises. 
Brkanntmachung von Zusatz-Artikeln zu der Freiherrl. Carl v. Kniestedt'schen Stistungs-Urkunde. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung im Staats= und Reglerungs-Blatt 
von 1321, Nro. z, Seite y—12, werden nachstehende von dem Administrator, Rent- 
Amtmann Zeller in Kleinbottwar, in Vorschlag gebrachte und höhern Orts genehmigte 
Zusaß-Artikel zu der Freiherrl. v. Kniestede'schen Stiftungs= Urkunde zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht: 
. Zu 4. 5. 
Die Vermehrung des Grundflocks der Stiftung soll allmählig bis auf oo, voo fl. 
geschehen. · 
Zu §. 17. 6 6 
A. Bel Wittwen unter 60 Jahren aus dem Reckar-Kreise und dem früher be- 
Wueren Mrrttelstano ist das Oaseyn von drei unerzogenen Kindern vicht mehr noth- 
wendig, und sie können, wenn die sonsiigen Verhältnisse es zulassen, auch mit zwei 
unerzegenen Kindern berücksichtigt werder. 
Die Verwilligung geschiehet jedee mal nur auf ein Jahr, und vach der vollendeten 
fünfjährigen Genuß= Zeit kann eine Wittwe nur ausnahmsweise in dem Falle eine 
weitere Portion erhalten, wenn es an andern Bewerberinnen feblt, oder die Umstände. 
derselben durch Krankheit oder sonstige Nothfälle besondere Rückscht erheischen. 
Wittwen von Kleinbottwar und Heutingshelm werden vorzugsweise berücksichtigt. 
B. Die Orte Heutingsheim, Kleinbottwar und Rübgarten haben nur an die 
ihnen in der Stiftungs- Urkunde zugestandene Hälfre des jährlichen Betrags für Gratiallen 
begrändete Rechts, Aneprüche. Sie sind aber dadurch von der Theilnahme an der 
andern Hälfte nicht ausgeschlossen. 
C. Da an Studirende ausserhalb des Reckar-Kreises und aus elnem andern 
als dem bezichneten Mittelstande der Stipendien= Genuß nur als Prämie kommen 
kann: so ist diese jedesmal nur auf ein Jahr zu verwilligen; sie karn aber demselben
	        
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