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. 2.
Ausgenommen von jener Ueberweisung ist allein die Prüfung der Forst-Candi-
daten, welche künftig Unser Finanz-Ministerium unter seiner unmittelbaren Leitung
durch zwei Forst-Verständige und einen Rechnungs-Verständigen seines Departements
besorgen lassen wird.
g. 3.
Um die bisherige technisch--collegialische Berathung in wichtigeren Forstsachen zu
ersetzen, sollen zu Pruͤfung der durch den Kreis-Forstrath in der Finanz-Kammer
vorzutragenden allgemeinen und periodischen Wald- Nußungs= und Cultur-Plane
zwei Oberförster, nämlich derjenige des betreffenden Forst-Bezirks, und ein anderer,
welchen die Finanz-Kammer jedesmal nach Gutdünken zu wählen hat, beigezogen und
die Ansichten derselben mit vernommen werden, welcher auch bei Vorlegung jener Plane
zur endlichen Genehmigung des Ministeriums Erwähnung zu thun ist.
K. 4.
Die Ausscheidung der Forstraths-Registratur ist in der Art zu bewirken, daß die
Forst-Karten und allgemeinen Akren, wovon den Finanz-Kammern Duplikate, he#l=
hungsweise Auszüge mitzutheilen sind, so wie die älteren für den laufenden Dienst
nicht erforderlichen Akten in dem Finanz-Archio niedergelegt, die übrigen aber, mit
Auenahme der an die Mlnisterlal-Registr#tur abzugebenden Prüfungs-Abkten, den
Finanz-Kammern übergeben werden. 6
Dle Thätigkeit des Forstraths endigt sich mit dem lehten Oktober d. J., und damit
derselbe seine Geschäfte vollständig zu erledigen in Stand gesetzt werde, sind schon vom
0. Oktober an die Berichte und Eingaben nicht mehr an ihn, sondern an die Finanz-
Kammern zu richten.
Unser Finanz-Minister ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 1. Oktober 1827.
Wilheim.
Der Minister der Finanzen:
v. Weckherlin.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats-Sekretä#,
Vellnagel.