Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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3. Des Mebicinal-Collegium. 
a) Aufnahme von zwei ausuͤbenden Aerzten. 
Die Doctoren der Medicin Franz Xaver Stemmler, von Rottenburg, und 
Carl Christen, von Hohen-Baldern, Oberamts Neresheim, sind nach erstandener 
Pruͤfung zur Ausuͤbung der Medicin ermaͤchtigt worden. 
Stuttgart den 17. Oktober 132). Walther. 
b) Aufnahme von drei ausübenden Aerzten. 
Die Doctoren der Medlein und Chirurgie, Johann Wilhelm Cammerer, aus 
Stuttgart, Anton Fricker, aus Wangen, und Carl August Zimmerer, aus 
Scheer, sind, nach erstandenen Prüfungen, zur Ausübung der Mediein, höheren 
Chirurgie und Geburts-Hülfe ermächtigt worden. 
Stuttgart den 3z. Oktober 162). Walther. 
.) Des Departements der Finanzen: 
Des Steuer-Collegium. 
Erläuterung des §S. 4 des Gesetzes in Betreff der Akgabe. von Hunden. 
Seine Königliche Majestät haben auf den Antrag der Stände-Versamm- 
lung nach eingeholtem Gutachten des Gehrimen-Rathes durch höchste Entschließung 
vom 11. d. M. zu verordnen geruht, daß, da sich in Betreff der Abgabe von Hun- 
den über die Anwendung des lehten Sabes in F. 4 des Gesehes vom 13. Juli 1325 
Zweifel ergeben haben, derselbe dahin erläutert werde, daß 
wer nach dem 1. Juli einen Hund sich anschaffe, oder die Zahl seiner Hunde 
vermehre, die dafür gesehlich verordnetre Abgabe dann nicht zu entrichten habe, 
wenn erwiesen werden könne, daß der Hund bereits nach dem Besißstand des 
1. Juli für das ganze Jahr in die Steuer gezogen worden sey. 
Von dieser allerhchsten Verordnung werden die betreffenden Behörden zur 
Nachachtung in Kenntniß geseßt. 
Stuttgart den 25. Oktober 1827. Süskind.
	        
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