Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Die Unterkäufer, welche von dem Gemeinderath aufgestellt und wegen Besorgung 
der Wirthschafts= Abgaben durch das Cameralamt verpflichtet werden, sind nicht nur 
zur Erleichterung des Verkehrs mit dem Wein als obrigkeitlich bestellte Mittelsper- 
sonen zwischen Käufer und Verkäufer anzusehen, und als solche insbesondere bei jedem 
Achse. Verkauf beizuzlehen, sondern sie haben auch für die Wahrung der Staats- 
Abgaben hievon, besondere Obliegenheiten. Namentlich haben sie hinsichtlich der 
Wirthschafts-Abgaben 
a) über alle Wein-Einkäufe der Wirthe aus dem nach #.y des Accise- 
Gesehes zu führenden Unterkaufsbuch am Ende jeden Quartals einen nach 
beigeschlossenem Formular (Nro. 4) einzurichtenden Auszug zu fertigen, und 
solchen dem Acciser zum Beleg seines Kellerregisters einzuhändigen. 
b) Da alles darauf ankommt, daß der Unterkäufer von dem wahren Eichgehalt 
und den wahren Verkaufspreisen mit Zuverlässigkelt sich versichere; so har 
er den Eichgehalt der Fasser, wenn sie gefüllt auf dem Wagen sich befia- 
den, selbst aufzunehmen, und im Verhinderungsfall solches durch den Acci- 
ser oder eine andere verpflichtete Person besorgen zu lassen, in keinem Falle 
aber der bloßen Angabe der Bethelligten Glauben beizumessen. 
In Bezlehung auf den Verkaufsprels hat der Unterkäufer die Qualität des 
Weins und die Angabe der Betheillgten miteinander zu vergleichen, und wo Ver- 
dacht einer zu niedern Angabe begründer seyn sollte, hievon dem Orts-Vorstand 
zur geeigneten Untersuchung oder Einleitung derselben bei dem Oberamt, die Anzeige 
zu machen. 
) Sind auf diese Weise Preis und Quantitäten ausgemittelt: so hat der Unter- 
käufer nach beigeschlossenem Formular (Nro. 5) den vorgeschriebenen Lad- 
schein auszustellen. 
Sollte nach dem Vorgeben auf der Ladstätte dle Ladung theils für einen Wirth, 
theils für Privaten oder für mehrere Wirthe bestimmt sepn; so ist doch der Lad= 
schein immer nur auf das Ganze der Ladung und auf einen Wirth auszustellen, 
und sodann in dem Orte, wo ein Theil des Weins zuerst abgeladen wird, von dem 
Acciser auf dem Ladschein zu bemerken, wie viel von der darin enthaltenen Ladung
	        
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