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Elchgehalt an die Faͤsser anzureißen, jedoch zum Unterschled von der wahren Eichung
ein V beizusetzen.
In den Kellern, in welchen die Wirthe Wein liegen haben, sind alle Fässer der
Relhe nach zu numeriren und in dieser Ordnung liegen zu lassen, welche ohne Bei-
seyn des Accifers nicht verrückt werden darf, weil er die Fässer in nämlicher Ord-
nung und mit gleichen Nummern in sein Keller-Register aufzunehmen und darin
forzuführen hat.
Sobald ein Faß ganz oder zum Theil mit Wein g fällt ist, muß es auf der
Stelle obsignirt werden. Dieß geschieht, indem man einen länglichten Streifen Drath=
band und nur in Ermanglung eines solchen, einen Streifen von starkem Papier über
den Spunten legt, straff anzieht, und dann zu beiden Enden, und, wenn der Spunten
nicht horizontal mit der Faßtauge eingelassen wäre, auch auf diesen das Sigill in
anisches Wachs aufdrückt. Eln so obsignirtes Faß darf durch Niemand als das
Umgelds-Personal, in der Regel durch den Acciser, resignirt werden; wenn daher je
durch Zufall die Obsignation beschädigt werden sollte, so hat der Wirth dem Accifer
hievon sogleich Anzeige zu machen.
K. 9.
(Art. 15 d. G.) Keller= Untersuchung und Abstiich.
Der Absiich ist eine Untersuchung des in den Fässern der Wirthe befindli-,
chen Getränke= Vorraths, welche der Umgelds= Beamte, wenn die Fässer nicht mehr
voll sind, ohne Anwendung der förmlichen Eichung der Fässer, mittelst einer Schäbung
vorniwmmr, bei der er sich gewöhnlich eines Stabs bedient, den er in das Spuntloch
senkrecht bis auf die Bodentauge einläßt, hiedurch den höhern oder niedrigern Stand
des Getränks erfährt, und hienach in Zusammenhaltung mit der Größe des Fasses,
auf die Quantität vorräthigen Gerränks schließt. Sollte wegen des geschähten Vor-
raths zwischen dem Wirth und dem Abstichs-Personal ein Zwelfel entstehen; so ist
einstweilen der geschätzte Erfund des Lebhtern aufzunehmen, wo sich dann am Ende,
wenn das Faß leer ist, der Mehr, oder Minder, Betrag des früheren Abstichs von
selbst ausgleicht.
Das Geschäft des Abstichs hat in der Regel der Commissär und beziehungsweise
sein Assistent, namentlich aber in folgenden Fällen, vorzunehmen: