Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Elchgehalt an die Faͤsser anzureißen, jedoch zum Unterschled von der wahren Eichung 
ein V beizusetzen. 
In den Kellern, in welchen die Wirthe Wein liegen haben, sind alle Fässer der 
Relhe nach zu numeriren und in dieser Ordnung liegen zu lassen, welche ohne Bei- 
seyn des Accifers nicht verrückt werden darf, weil er die Fässer in nämlicher Ord- 
nung und mit gleichen Nummern in sein Keller-Register aufzunehmen und darin 
forzuführen hat. 
Sobald ein Faß ganz oder zum Theil mit Wein g fällt ist, muß es auf der 
Stelle obsignirt werden. Dieß geschieht, indem man einen länglichten Streifen Drath= 
band und nur in Ermanglung eines solchen, einen Streifen von starkem Papier über 
den Spunten legt, straff anzieht, und dann zu beiden Enden, und, wenn der Spunten 
nicht horizontal mit der Faßtauge eingelassen wäre, auch auf diesen das Sigill in 
anisches Wachs aufdrückt. Eln so obsignirtes Faß darf durch Niemand als das 
Umgelds-Personal, in der Regel durch den Acciser, resignirt werden; wenn daher je 
durch Zufall die Obsignation beschädigt werden sollte, so hat der Wirth dem Accifer 
hievon sogleich Anzeige zu machen. 
K. 9. 
(Art. 15 d. G.) Keller= Untersuchung und Abstiich. 
Der Absiich ist eine Untersuchung des in den Fässern der Wirthe befindli-, 
chen Getränke= Vorraths, welche der Umgelds= Beamte, wenn die Fässer nicht mehr 
voll sind, ohne Anwendung der förmlichen Eichung der Fässer, mittelst einer Schäbung 
vorniwmmr, bei der er sich gewöhnlich eines Stabs bedient, den er in das Spuntloch 
senkrecht bis auf die Bodentauge einläßt, hiedurch den höhern oder niedrigern Stand 
des Getränks erfährt, und hienach in Zusammenhaltung mit der Größe des Fasses, 
auf die Quantität vorräthigen Gerränks schließt. Sollte wegen des geschähten Vor- 
raths zwischen dem Wirth und dem Abstichs-Personal ein Zwelfel entstehen; so ist 
einstweilen der geschätzte Erfund des Lebhtern aufzunehmen, wo sich dann am Ende, 
wenn das Faß leer ist, der Mehr, oder Minder, Betrag des früheren Abstichs von 
selbst ausgleicht. 
Das Geschäft des Abstichs hat in der Regel der Commissär und beziehungsweise 
sein Assistent, namentlich aber in folgenden Fällen, vorzunehmen:
	        
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