554
3) Bei unguͤnstigen Zufaͤllen, wenn entweder der Wein aus einem schathaften
Gefaͤß ausgelaufen, oder derselbe unbrauchbar geworden ist, ist auf der Stelle der
Acciser mit einer weitern Urkundsperson zu rufen, und es ist von diesen die Ursache
des Unfalls und die Größe des Schadens genau zu untersuchen, ein Protokoll dar-
über mit Bemerkung: ob das Siegel unverleht erfunden worden sei, zu verfasser,
und an den Umgelds-Commissär einzusenden, der den Vorgang mit seinem Gutachten
an das Steuer-Collegium zur Entscheidung zu berichten hat.
. 11.
(Art. 14 des Gesetzes.) Hausbrauch und gewöhnlicher Abgang.
Da das Bier einer Ausschanks-Auflage nicht unterworfen ist, so versteht es sich
von selbst, daß bei Wirthen, welche nur Wein und Bler schenken, der Hausbrauch
nur vom Wein zur Hälfte, für die andere das Bier treffende Hälfte aber nichts ab-
gezogen werden darf. #
Ebenso verstebt es sich von selbst, daß der Hausbrauch die Grenze dessen, was.
bei dem Abstich als fehlend erfunden worden, nie erreichen kann. Würde je ein solcher
Fall vorkommen, so ist solcher mit besonderem Bericht des Cameralamts und Ecm,
missariats dem Steuer-Collegium zur Entscheidung vorzulegen. Ais eine angemessene
Vorsichto= Maaßregel erscheint es übrigens, daß der Wirth bei jedem Absi#ch das Faß
bezeichne, aus welchem der zum Hausbrauch bestimmte Wein bestritten wird.
Der Commissär hat daher, nach Anleitung des Gesebes, über das Verhältnit
des Hausbrauchs bei dem ersten Abstich (r. April 2328) unter Rücksprache mit dem
Acciser und Gemeinderath eine genaue Prüfung anzustellen, urd bienach eine ver,
hältnifmäßige Quantitt als Hausbrauch zu begutachten und vorlufiz zu berechnen.
Zu diesem Ende ist über den Hausbrauch sämtlicher Wirthe des Bezirks elne genaue
Uebersicht zu fertigen, und sind darin namentlich die landwirthschaftlichen und anderen
Gewerbs. Verhältnisse der Wirthe, die Zahl der Dienstboten 2c. zu bemerken, worauf
sodann das Steuer-Collegium bestimmen wird, was fär das laufende Fahr bei jedem
einzelnen Wirthschafts, Gewerbe an Hausbrauch abgezogen werden dürfe.