Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Art. 55 und 6o dieses Gesetzes die Widersetzlichkeit gegen Landjaͤger als ein die Straf- 
Befugniß der Unter-Gerichte übersteigendes Vergehen bezeichnet wird. 
Sturtgart den 6. Februar 1327. Maucler. 
.) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung der Vertheilung der ausgesetzten Prämie für die Aufsindung vorzäglicher Moblsieine 
zum Feinmahlen. 
In Folge der Bekanntmachung vom 2:. August 182 (Reg. Blatt S. 564), die 
von Seiner Königlichen Majestät für die Auffindung vorzüglicher Mahlsteine 
ausgesetzte Prämie betreffend, sind der Königlichen Obermühlen-Inspeciion siebenzehn 
verschiedene Steinmuster zur Prüfung zugekommen. 
Bei dieser Prüfung hat sich ergeben, daß unter den vorgelegten Mustern sich 
mehrere befinden, welche zum gewöhnlichen Mahlen wohl zu gebrauchen ####wür= 
den, daß jedoch nur der rothe, feinkörnige Sandstein ohne Gallen, Hôhlungen 
und Stichen, welchen zwei Steinbrüche auf der Markung des Orre Leinstetten, 
Oberamts Sulz, der eine in dem gräflich Sponeck'schen Wald, der andere in der 
sogenannten Abtehalde liefern, die gewünschte Brauchbarkeit zum Feinmahlen ver- 
spreche. 
Die nach der erwähnten Bekanntmachung K. 4 ersorderlichen Mahlpreben sind, 
nachdem dle Einsender der bezeichneten Muster zu Vornahme derselben auf eigene 
Kosten sich nicht geneigt erklärt hatten, durch den inzwischen verstorbenen Müllermei- 
ster und Mehlhändler Geiger als damaligen Pichter der musterhaft eingerichteten 
Kbniglichen Mühle zu Rechentshofen, Oberamts Vaihingen, angestellt, und hiedurch 
jene Steine wirklich als zum Feinmahlen vollkommen tüchtig bewährt worden. 
Unter diesen Verhältnissen sind mit höchster Genehmigung von dem hiefür aus- 
gesebten Preise von 300 fl. — 
u.) der Wittwe des Müllers Geiger zur Entschädigung für die mit der Ver- 
folgung jener Anzeige, mit dem Transport der Steine und mit der ange- 
stellten Probe verbundenen Auslagen die Summe von 150 fl.
	        
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