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nderungen, Erhöhungen und Verminderungen der Schenkpreise, Einlagen und Achs-
verkäufe von Tag zu Tag gehörig eintragen kann.
Zugleich ist der Acciser hinsichtlich der richtigen Führung dleses Keller-Registers
zu belehren und zu erinnern.
Die Register und die Urkunden vom verflossenen Quartal sind zum geeigneten
Gebrauch mitzunehmen.
5) Wenn der Abstich beendigt ist, und die etwa vorgekommenen Anstände voll-
ständig erledigt sind, hat der Commissär zum Behuf der Berechnung und Erhebung
der Abgaben-Schuldigkeit eines jeden Wirths, Branntwein-Brenners und Essig=
Fabrikanten 2c., und um das vorgeschriebene Umgelds= Partikular der Vorschrift ge-
mäß ausfertigen zu können, sämtliche Keller-Register der Acciser, welche die Abstichs-
Resultate enthalten, nebst Ladscheinen und weiteren Urkunden dem Cameral--Beamten
zu übergeben.
Zu Beschleunigung des Geschäfts ist die Uebergabe fener Materiallen nicht auf
die Beendigung des Absiichs in dem ganzen Cameral-Bezirk auszusetzen, vielmehr
sind solche Theil= und Ortweise an das berreffende Cameralamt zu übergeben.
6) Wegen der Malzsteuer= Berechnungen ist in dem g. :2 der Verfügung vom
1. September 1327 das Erforderliche enthalten, und wird dabel noch bemerkt, daß
der Commissär für den nach F. 20 den Brauern ic. zuzustellenden Malzsteuer-Zerttel
von denselben 4 kr. als Schreib-Gebühr zu bezlehen, und hinsichtlich deren Erhebung
sich nach der wegen der Abstichszettel für die Weinwirthe in dem F. 21 erthellten
Vorschrift zu achten habe.
» H.3-.
Visir--Riemen.
Von dem Umgelds-Commissaͤr darf zu Visirung der Lagerfaͤsser nur dasjenige
Exemplar des Visir, Riemens gebraucht werden, welches ihm von dem Umgelds-Re-
visorat nebst einer Belehrung über die Anwendung desselben, mitgethellt worden ist.
§. 35.
Formular-Bogen.
Die gedruckten Formular-Bogen zu Fertigung der vorgeschriebenen Malzsteuer-
Berechnungen, Malzsteuer= Zettel für die Bierbrauer 2c., so wie zu Anlegung der