Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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nderungen, Erhöhungen und Verminderungen der Schenkpreise, Einlagen und Achs- 
verkäufe von Tag zu Tag gehörig eintragen kann. 
Zugleich ist der Acciser hinsichtlich der richtigen Führung dleses Keller-Registers 
zu belehren und zu erinnern. 
Die Register und die Urkunden vom verflossenen Quartal sind zum geeigneten 
Gebrauch mitzunehmen. 
5) Wenn der Abstich beendigt ist, und die etwa vorgekommenen Anstände voll- 
ständig erledigt sind, hat der Commissär zum Behuf der Berechnung und Erhebung 
der Abgaben-Schuldigkeit eines jeden Wirths, Branntwein-Brenners und Essig= 
Fabrikanten 2c., und um das vorgeschriebene Umgelds= Partikular der Vorschrift ge- 
mäß ausfertigen zu können, sämtliche Keller-Register der Acciser, welche die Abstichs- 
Resultate enthalten, nebst Ladscheinen und weiteren Urkunden dem Cameral--Beamten 
zu übergeben. 
Zu Beschleunigung des Geschäfts ist die Uebergabe fener Materiallen nicht auf 
die Beendigung des Absiichs in dem ganzen Cameral-Bezirk auszusetzen, vielmehr 
sind solche Theil= und Ortweise an das berreffende Cameralamt zu übergeben. 
6) Wegen der Malzsteuer= Berechnungen ist in dem g. :2 der Verfügung vom 
1. September 1327 das Erforderliche enthalten, und wird dabel noch bemerkt, daß 
der Commissär für den nach F. 20 den Brauern ic. zuzustellenden Malzsteuer-Zerttel 
von denselben 4 kr. als Schreib-Gebühr zu bezlehen, und hinsichtlich deren Erhebung 
sich nach der wegen der Abstichszettel für die Weinwirthe in dem F. 21 erthellten 
Vorschrift zu achten habe. 
» H.3-. 
Visir--Riemen. 
Von dem Umgelds-Commissaͤr darf zu Visirung der Lagerfaͤsser nur dasjenige 
Exemplar des Visir, Riemens gebraucht werden, welches ihm von dem Umgelds-Re- 
visorat nebst einer Belehrung über die Anwendung desselben, mitgethellt worden ist. 
§. 35. 
Formular-Bogen. 
Die gedruckten Formular-Bogen zu Fertigung der vorgeschriebenen Malzsteuer- 
Berechnungen, Malzsteuer= Zettel für die Bierbrauer 2c., so wie zu Anlegung der
	        
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